Beschlüsse Kinder

Umgang mit den Enkeln nur, wenn es dem Kindeswohl dient

27.08.2021

(red/dpa). Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit den eigenen Enkelkindern. Allerdings steht bei einer Entscheidung, ob sie das Umgangsrecht wahrnehmen dürfen, immer das Kindeswohl im Mittelpunkt.

Nach der Trennung der Eltern lebten die Kinder bei der Mutter. Die Großeltern väterlicherseits forderten einen regelmäßigen Umgang mit ihren Enkeln. Das lehnte die Mutter jedoch ab. Die Beziehung zwischen ihr und ihren Schwiegereltern sei zu stark belastet.

Darf Kind die Großeltern gegen den Willen der Mutter sehen?
Das sah das Gericht auch so. Das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter sei derart zerrüttet, dass ein Umgang nicht zuzulassen sei. Sie hätten sich wiederholt abwertend über ihre Ex-Schwiegertochter geäußert und unter anderem auch ihre Eignung zur Kindererziehung in Zweifel gezogen. Sie hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Auch in dem Verfahren hätten sie eine offenkundig feindselige Haltung gegenüber der Mutter an den Tag gelegt.

Umgang mit der Großmutter und dem Großvater könnte die Kinder daher in die Gefahr eines Loyalitätskonflikts bringen und würde damit nicht dem Kindeswohl dienen. Bei der Entscheidung über ein Umgangsrecht der Großeltern sei jedoch das Kindeswohl ausschlaggebend. Großeltern hätten ein Umgangsrecht, das sie unter Umständen auch gegen den Willen der Eltern durchsetzen könnten – allerdings unter der Voraussetzung, dass der Umgang dem Kindeswohl diene. Allein die verwandtschaftliche Stellung berechtige die Großeltern nicht dazu.

Oberlandesgericht Braunschweig am 30. Juni 2021 (AZ: 2 UF 47/21)