Beschlüsse Kinder

Vaterschaft für Embryonen im Ausland

26.08.2015

(red/dpa). Ein Mann, der angibt, der Vater mehrerer eingefrorener Embryonen zu sein, kann seine Vaterschaft rechtlich nicht feststellen lassen. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar.

Der Mann hat zwei Töchter, die aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sind. Bei der künstlichen Zeugung sind nach seiner Aussage weitere neun Embryonen entstanden, die er zur Geburt führen will. Vor Gericht wollte er seine Vaterschaft für die in Kalifornien in einer Fortpflanzungsklinik lagernden, eingefrorenen Embryonen feststellen lassen.

Ohne Erfolg. Nach deutschem Recht sei die Feststellung der Vaterschaft erst nach der Geburt möglich, so das Gericht. Laut Gesetz gelte bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch Vater des Kindes sei.

Auch könne er sich nicht auf den Rechtsgedanken einer "Pflegschaft für eine Leibesfrucht" stützen. Diese diene dazu, künftige Rechte eines Embryos zu wahren. Sie sehe hierfür aber die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft.

Ob nach amerikanischem oder kalifornischem Recht die Feststellung der Vaterschaft bereits jetzt möglich wäre, müsse das Gericht nicht entscheiden. Zwar unterliege die Regelung von Abstammungsfragen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Hier handele es sich jedoch um Embryonen, so dass diese Regelungen nicht anzuwenden sei.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 31. Juli 2015 (AZ: OLG Düsseldorf, AZ. II – 1 UF 83/14)