Beschlüsse Kinder

Vaterschaftsanerkennung durch Lebensgefährten bei verschwiegener Ehe der Mutter?

30.04.2019

(red/dpa). Solange die Mutter verheiratet ist, gilt der Ehemann als der rechtliche Vater. Er wird als Vater eingetragen, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist. Bevor dieser die Vaterschaft anerkennen kann, muss die Vaterschaft des Ehemannes angefochten werden.

Dies hat auch Auswirkungen auf den Familiennamen. Selbst bei Zustimmung der Mutter können die Kinder nicht den Nachnamen ihres leiblichen Vaters annehmen. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder der ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Ehe verschwiegen – Vaterschaftsanerkennung möglich?
In den Jahren 2003 und 2005 kamen die beiden Kinder zur Welt. Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter war bei den Geburten bereits deutsche Staatsbürgerin. Bei den Geburten gab sie jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Tatsächlich hatte sie bereits 2001 in Marokko geheiratet und war nicht geschieden. Ihr marokkanischer Ehemann lebte zu der Zeit in Marokko.

Der tatsächliche Vater der Kinder und damalige Lebenspartner der Mutter erkannte kurz nach den Geburten der Kinder die Vaterschaft an. Mit Zustimmung der Mutter bekamen die Kinder den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Partners. Als der marokkanische Ehemann 2016 nach Deutschland einreiste und sich anmeldete, kam die Ehe der Mutter heraus.

Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Korrektur des Geburtenregisters an. Es stellte fest, nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann sei der Vater der Kinder. Daher sollte im Geburtsregister eingetragen werden, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten. Dagegen legten sowohl die Mutter als auch ihr marokkanischer Ehemann für die Kinder Beschwerde ein.

Anerkennung der Vaterschaft nur bei Vaterschaftsanfechtung möglich
Das Oberlandesgericht in Frankfurt entschied, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen. Die Vornamenwahl hielt es aber für verbindlich. Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gilt der Ehemann der Mutter automatisch als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. Die räumliche Trennung des Ehepaares während des Empfängniszeitraumes ändert daran nichts. Da sich aus der Ehe rechtlich bereits eine Vaterschaft ergibt, könne kein anderer die Vaterschaft anerkennen. Insoweit gibt es eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses. Helfen kann eine rechtskräftige Entscheidung über die Vaterschaftsanfechtung. Sie kann auch rückwirkend diesen Vaterschaftsstatus beseitigen.

Die Mutter und ihr Ehemann führten keinen gemeinsamen Ehenamen. Daher konnte der Familienname der Kinder nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl standen dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der der Mutter – nicht aber der des damaligen Lebenspartners und biologischen Vaters. Eine derartige Namensbestimmung lag jedoch nicht vor. Solange sie fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen, so das Gericht.

Die Wahl der Vornamen war jedoch gültig. Diese kann formlos erteilt werden. Die Mutter hatte die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. Der Ehemann der Mutter hatte an der Namenswahl zwar nicht mitgewirkt. Er hatte aber nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit sind die Vornamen wirksam.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 25. Oktober 2018 (AZ: 20 W 153/18, 20 W 154/18).