AG Familienanwaelte Rentenausgleich bei Scheidung

Der Versorgungsausgleich bei Scheidung

Der seit dem 01.09.2009 für alle danach eingeleiteten Scheidungsverfahren geltende Versorgungsausgleich sieht vor, dass künftig grundsätzlich jede Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Das ist der Grundsatz der „internen Teilung“. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält also einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten.

In den Versorgungsausgleich einbezogen werden insbesondere die Anrechte aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • der Beamtenversorgung
  • den berufsständischen Versorgungen
  • der betrieblichen Altersversorgung
  • der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung.

Im Gegensatz zu dem früher geltenden Recht werden nunmehr ausnahmsweise auch Anrechte, die auf Zahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind in den Versorgungsausgleich einbezogen – und zwar dann, wenn es sich dabei um Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder um Altersvorsorgeverträge nach dem Alterszertifizierungsgesetz (besser bekannt unter den Begriffen Riester-Rente beziehungsweise Rürup-Rente) handelt.

Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens müssen die Ehegatten dem Gericht gegenüber Auskunft über die während der Ehe erworbenen Anrechte erteilen, das Gericht holt dann bei den Versorgungsträgern die Auskünfte über die Höhe der erworbenen Anrechte ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen einer kurzen Ehedauer von weniger als 3 Jahren der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt wird – diesen Antrag kann der Ehegatte aber auch selbst stellen, dafür muss er nicht anwaltlich vertreten sein.

Über den Rentenausgleich können auch Vereinbarungen getroffen werden. Diese müssen entweder notariell beurkundet werden oder aber eine Vereinbarung kann bei Gericht protokolliert werden; in diesem Fall ist eine anwaltliche Vertretung zwingend notwendig. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung derartiger Vereinbarungen ist zu beachten, dass der Versorgungsausgleich zu einer gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den während der Ehezeit erwirtschafteten Anrechten mit dem Ziel einer eigenständigen Alterssicherung führen soll.