Beschlüsse Scheidung

13 Jahre Trennung vor Scheidung – teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs

14.02.2023

(DAV). Lassen sich Ehepartner nach einer sehr langen Trennungszeit schließlich scheiden, könne die Vorstellungen darüber, wie der Versorgungsausgleich auszusehen habe, sehr unterschiedlich sein.

Das Ehepaar ließ sich 2021 scheiden. Als es sich 2006 trennte, schloss es einen „Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag“. Unter anderem verzichteten die Ehepartner wechselseitig auf Unterhalt und vereinbarten Gütertrennung. Der Versorgungsausgleich sollte nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.

Im Rahmen der Scheidung führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch. Es begrenzte ihn auf den Ausgleich der Anwartschaften, die die Ehepartner in der Ehe bis zum Ende des Trennungsjahres (30. Juni 2007) erworbenen hatten. Unter anderem begründeten die Richter diese Begrenzung mit der langen Trennungsdauer von über zehn Jahren sowie der vollständigen wirtschaftlichen Entflechtung der Ehepartner ab der Trennung.

Über zehn Jahre getrennt vor Scheidung – Versorgungsausgleich ungerecht?
Damit waren beide Ex-Partner nicht einverstanden. Die Frau war der Meinung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs ungerecht sei. Er begünstige einseitig ihren Ex-Mann. Unter anderem habe sie die Kreditverbindlichkeiten für die gemeinsame Immobilie allein übernommen. Außerdem seien die Einkünfte des Mannes aus seinem Gewerbebetrieb bei der Vermögensaufteilung unberücksichtigt geblieben.

Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennung?
Der Mann verwies auf die notarielle Vereinbarung von 2006: Hieraus ergebe sich, dass über die Durchführung des Versorgungsausagleichs Einvernehmen bestanden habe. Er legte gegen den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs Beschwerde ein.

Der Versorgungsausgleich blieb auf den Zeitraum von Ehebeginn bis zum 30. Juni 2007 beschränkt. Die vertragliche Einigung, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen, stehe nicht im Widerspruch zu einer teilweisen Beschränkung, so das Gericht.

Aus Sicht der Richter lagen die Voraussetzungen für einen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor. Offensichtlich sei zwischen den Ehepartnern mit der Trennung eine vollständige wirtschaftliche Entflechtung eingetreten. Die rund 13 Jahre andauernde Trennungszeit stehe in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu der Zeit des Zusammenlebens. Eine besonders lange Trennungszeit könne bei einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehepartner ab der Trennung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf die Zeit des Zusammenlebens rechtfertigen. In der Regel sei der Versorgungsausgleich auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, also nach Ablauf des Trennungsjahres.

Oberlandesgericht Brandenburg am 22. Februar 2022 (AZ: 13 UF 25/21)