Beschlüsse Scheidung

Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung

22.01.2013

Bei Paaren mit mehreren und unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten muss bei einer Scheidung zunächst geklärt werden, welches Recht anzuwenden ist. Dies trifft auch auf Ehen zu, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Das Oberlandesgericht München hat es auf eine – nicht ganz unumstrittene – Formel gebracht: Hat einer der Ehepartner im Laufe der Ehe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, hat diese Vorrang, und es gilt das deutsche Recht.

Das Paar hatte in Ägypten geheiratet. Damals besaß die Frau die ägyptische und die britische Staatsbürgerschaft. In England ist sie auch geboren und aufgewachsen. Der Mann besaß ursprünglich nur die ägyptische Staatangehörigkeit. Während der Ehe erwarb er auch die deutsche. Das Paar lebte dann vorwiegend in Deutschland und einige Monate in den Niederlanden. Nach der Trennung lebte die Frau zuletzt in Deutschland.

Der Mann ließ sich nach islamischem Recht in Ägypten durch Verstoßung seiner Frau scheiden und beantragte die Anerkennung der Scheidung in Deutschland. Die Frau willigte nicht ein.

Die Scheidung werde in Deutschland nicht anerkannt, entschied das Gericht. Normalerweise bestimme sich das jeweils anzuwendende Recht nach dem Heimatrecht der Eheleute. Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags sei aber das deutsche Recht anzuwenden, wenn einer der beiden Eheleute – wie im vorliegenden Fall – deutscher Staatsangehöriger sei. Gegen die Anwendung des ägyptischen Rechts spreche auch, dass beide Ehepartner längere Zeit gemeinsam in Deutschland gelebt hätten. Eine Privatscheidung durch Verstoßung nach ägyptischem Recht könne nicht anerkannt werden.

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2012

(AZ: 34 Wx 80/10)