Beschlüsse Scheidung

Aufenthaltsbestimmungsrecht: Der Einzelfall entscheidet

09.04.2009

Möchte ein geschiedenes Elternteil mit seinem Kind in ein entferntes Land ziehen, steht dem unter Umständen das Umgangsrecht des anderen Elternteils entgegen. Hier gilt es, die Einzelumstände genau abzuwägen. Im Zentrum steht dabei stets das Kindeswohl. Das erklärte das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom 9. April 2009 (Az: 2 UF 1818/08).

Gemeinsam mit ihrer Tochter, die sie alleine betreute und versorgte, wollte die Mutter zu ihrem Lebensgefährten nach Yucatan in Mexiko ziehen und dort mit diesem gemeinsam leben und arbeiten. Sowohl sie als auch ihr in Deutschland lebender geschiedener Mann stellten einen Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter. Der Vater sah das Umgangsrecht mit seiner Tochter gefährdet. Er argumentierte darüber hinaus, dass seine Tochter einen kompletten Bruch ihrer Lebensumstände erleiden würde.

Die Mutter erhielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Grundsätzlich seien, darauf wiesen die Richter hin, sowohl das Sorgerecht als auch die Umgangsbefugnis wichtig für das Kindeswohl. Dagegen trete in den Hintergrund, dass das Sorgerecht das „stärkere Recht“ darstelle. Entscheidend sei, ob der Umzug in ein entferntes Land das Kindeswohl gefährde, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. So stehe die Tochter den bevorstehenden Veränderungen offen und bejahend gegenüber, kenne und möge auch den Lebenspartner ihrer Mutter, die ihre Hauptbezugsperson sei. Auch werde das Kind umfassend auf den bevorstehenden Umzug vorbereitet, etwa durch Sprachunterricht und Besuche in Mexiko. Ins Gewicht fiel auch die Bereitschaft der Mutter zu einem großzügigen Ferienumgang zwischen Vater und Tochter. Für die Richter war auch ausschlaggebend, dass die Mutter triftige und fundierte Gründe für ihren Umzug hatte, nämlich die konkrete private und berufliche Lebensplanung.