Beschlüsse Scheidung

Aus dem Iran stammender Ehemann schuldet seiner Ehefrau Morgengabe

22.04.2013

Andere Länder, andere Sitten. So findet sich in anderen Kulturen noch eine Tradition, die der Mitgift entspricht. Das islamische Recht kennt die Morgengabe als ein Geschenk anlässlich der Heirat. Eine solche Verabredung zur Morgengabe kann auch in Deutschland gelten, sofern sie vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt selbst dann, wenn dies nach ausländischem Recht geschah. So bekam eine Ehefrau in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Recht. Das entschied, dass ein aus dem Iran stammender 33-jähriger Ehemann verpflichtet ist, seiner 29-jährigen Ehefrau iranischer Herkunft als Morgengabe Goldmünzen im Wert von umgerechnet rund 213.200 Euro auszuhändigen.

Der Fall

Die getrennt lebenden Eheleute sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige und leben in Dortmund. Sie lernten sich im Iran kennen und beschlossen zu heiraten. Unter Beteiligung ihrer Eltern schlossen sie im April 2001 vor ihrer Vermählung im Iran einen notariellen Ehevertrag ab. Dieser verpflichtete den Ehemann, seiner Frau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von unter anderem 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen zu übergeben. Diese Münzen haben heute einen Wert von mindestens 213.200 Euro. Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2007 verklagte die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe.

Die Entscheidung

In der ersten Instanz unterlag die Frau noch, hatte dann aber beim OLG Erfolg: Nach Auffassung der Richter ist der Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen. Die Eheleute hätten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt und seien mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige. Die notarielle Vereinbarung verpflichte den Ehemann zur Leistung der Morgengabe. Die Verpflichtung stelle eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch ihren Mann schützen und finanziell absichern solle. Zudem sei sie eine Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten. Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei die Vereinbarung nicht nur einem religiösen Brauch geschuldet und durchaus für den Ehemann verbindlich. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns übersteige. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen seien zu respektieren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden habe. Ebenso wenig sei die vertragliche Vereinbarung nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handle die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens bestehe.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 2012 (AZ: 8 UF 37/12)