Beschlüsse Scheidung

Befruchtete Eizelle vom verstorbenen Mann verwendbar

07.05.2010

Die Erfüllung eines Kinderwunschs lässt sich nicht erzwingen. Viele Paare greifen daher auf eine künstliche Befruchtung zurück. Rechtlich kompliziert wird es aber, wenn beispielsweise der Ehemann nach Abgabe des Spermas oder der künstlichen Befruchtung stirbt: Wem gehören die Eizellen oder das Sperma, und wie dürfen diese verwendet werden?

Klarheit bringt jetzt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock: Werde eine Eizelle noch zu Lebzeiten des Mannes befruchtet, könne sich die Frau den Kinderwunsch auch nach dem Tod des Mannes erfüllen. Ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) hinsichtlich des Verbots der Befruchtung nach dem Tod liege nicht vor, da dies nur die Verwendung des Samens Verstorbener betreffe.

Die Klägerin war bereits seit 2002 wegen ihres Kinderwunsches bei der Beklagten in Behandlung. Sehnlichster Wunsch ihres verstorbenen Mannes war die Herbeiführung einer Schwangerschaft mit einem von ihm gezeugten Embryo. Die Eizellen wurden noch zu Lebzeiten des Mannes befruchtet. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Frau von dem betroffenen Institut die Herausgabe der Eizellen, um eine Schwangerschaft herbeizuführen.

Das Institut verweigerte die Herausgabe wegen eines Verstoßes gegen das ESchG. Das Landgericht Neubrandenburg bestätigte die Auffassung des beklagten Instituts.

Die Frau konnte sich aber vor dem OLG durchsetzen, da die Richter einen Herausgabeanspruch feststellten. Ein Verstoß gegen das ESchG liege nicht vor.

Der Gesetzgeber habe sich explizit nur mit der Frage befasst, ob das Sperma Verstorbener noch für eine künstliche Befruchtung verwendet werden könne. Demnach sei es nur verboten, den Samen eines Verstorbenen für eine künstliche Befruchtung zu verwenden. Im vorliegenden Falle handele es aber um bereits befruchtete Eizellen. Die Befruchtung habe auch zu Lebzeiten des Mannes stattgefunden. Anderes hätte der Gesetzgeber beispielsweise in einem Fortpflanzungsmedizingesetz regeln können. Ein solches existiere aber – anders als in Österreich – in Deutschland nicht.

Das ESchG beschränke die künstliche Befruchtung allein auf Fortpflanzungszwecke. Die Verwendung für andere Zwecke solle verhindert werden. Von einer „Verwendung“ könne aber nicht gesprochen werden, wenn die Eizelle bereits zu Lebzeiten des Mannes mit dessen Samen befruchtet worden ist. Daher könne die Frau auch ihre Eizellen für sich verwenden und sich den Wunsch nach einer Mutterschaft erfüllen.

OLG Rostock, Urteil vom 7. Mai 2010 (AZ: 7 U 67/09)