Beschlüsse Scheidung

Beiträge für Kindergartenjahr bei Rückstellung vom Schulbesuch auch rückwirkend fällig

27.11.2012

Die Eltern waren im August 2011 von der Zahlung des Kindergartenbeitrags befreit worden. Als ihr Kind im August 2012 für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, forderte die Stadt nachträglich für das Kindergartenjahr 2011/2012 die Zahlung des Kindergartenbeitrags. Beitragsfrei sei nun das Jahr 2012/2013.

Die Stadt hatte korrekt gehandelt. Die Richter wiesen in der Verhandlung darauf hin, dass die Stadt eine Freistellung auch rückwirkend ändern dürfe. Das für das Kind als letztes vor Beginn der Schulpflicht geplante Jahr habe sich nunmehr in das vorletzte gewandelt. Das vorletzte Kindergartenjahr sei aber nicht beitragsfrei. Die Zeit der Zurückstellung werde auch in der Regel nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. Auch ein Kind, das zurückgestellt wurde, müsse mindestens zehn Jahre eine Schule besuchen. Daraus folge im Umkehrschluss, dass ein zurückgestelltes Kind im Jahr der Zurückstellung nicht als schulpflichtig angesehen werde.

Einer Entscheidung bedurfte es nicht, die Eltern nahmen die Klage nach den Ausführungen des Gerichts zurück.

Verwaltungsgericht Aachen am 7. November 2012 (AZ: 8 K 1916/12)