Beschlüsse Scheidung

Besuch einer belgischen Schule kann Schulpflicht nach deutschem Recht erfüllen

22.05.2014

(red/dpa). Das nordrhein-westfälische Schulgesetz sieht vor, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen ist. Ausnahmen sind nur „aus wichtigem Grund“ möglich.

Die Eltern zweier Mädchen – alle Familienmitglieder sind kongolesische Staatsangehörige – beantragten Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen für ihre Töchter. Die beiden Schwestern besuchen Schulen im grenznahen Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens. In beiden Schulen ist Deutsch Unterrichtssprache. Die ältere Schwester besucht mit dem Schuljahr 2013/2014 das fünfte und damit vorletzte Jahr der sechsjährigen Sekundarschule in Belgien und ist überdies nach dem Ende des Schuljahres nicht mehr schulpflichtig.

Die Bezirksregierung Köln lehnte die Anträge ab. Für den Besuch einer ausländischen Schule könne die Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilen. Ein Wechsel an eine deutsche Schule sei für die Töchter keine unzumutbare Härte. Die beiden Mädchen würden das Schulsystem in Nordrhein-Westfalen bereits kennen und könnten sich auch hier wieder integrieren. Dass sie auf den belgischen Schulen intensiv Französisch lernen könnten, sei kein Grund, eine Ausnahme zu erteilen, da dies auch im deutschen Schulsystem möglich sei. Dass Französisch die Verkehrssprache im Herkunftsland sei, könne man bei der Wahl der Fremdsprache nicht berücksichtigen.

Das Gericht sah jedoch eine Ausnahme aus wichtigem Grund gegeben und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, Ausnahmegenehmigungen zum Besuch der belgischen Schulen zu erteilen. Die Richter verwiesen auf die „Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung von schulischen Bildungsabschlüssen und Berechtigungen zwischen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2009“. Diese betone das außerordentliche Interesse beider Seiten, in einem zusammenwachsenden Europa die Mobilität von Schülern und deren Familien durch eine Vereinfachung der Anerkennung schulischer Bildungsabschlüsse und eine Erleichterung des Wechsels zwischen den unterschiedlichen Schulsystemen zu fördern. Schließlich entspreche das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts in der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem deutschen Abitur.

Verwaltungsgericht Aachen am 4. April 2014 (AZ: 9 K 2036/13