Beschlüsse Scheidung

Betriebliche Altersversorgung bei Versorgungsausgleich zu berücksichtigen

22.07.2019

(DAV). Beim Versorgungsausgleich werden die verschiedenen Anrechte auf Altersversorgung, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Dies gilt auch, wenn mehrere betriebliche Altersversorgungen erworben wurden.

Auch diese sind dann immer beide auszugleichen, selbst dann, wenn ein Anspruch nach dem Gesetz eigentlich zu geringwertig ist (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Eine Aufteilung der betrieblichen Altersversorgung soll so vermieden werden.

Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich
Der Ehemann erwarb während der Ehe mehrere betriebliche Altersversorgungsansprüche. Ein Baustein war der Anspruch auf Pensionsversicherung, ein anderer ein Anrecht der Zulagenversicherung. Das Amtsgericht berücksichtigte beim Versorgungsausgleich aber nur einen der beiden Ansprüche. Es vertrat die Ansicht, nur ein Anspruch übersteige den gesetzlichen Mindestwert.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass beide Versorgungsansprüche berücksichtigt werden müssen. Bei betrieblichen Versorgungen mit einem Bausteinsystem sei eine Gesamtbetrachtung aller Bausteine vorzunehmen. Der Gesamtwert der Anrechte sei dann zu berücksichtigen. So solle eine Zersplitterung der betrieblichen Altersversorgung vermieden werden.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 7. Januar 2019 (AZ: 20 UF 155/18)