Beschlüsse Scheidung

Brautgabe widerspricht den guten Sitten

22.09.2014

(red/dpa). Die Vereinbarung einer Morgengabe, die als ‚Gegenleistung’ für die Erfüllung der ehelichen Pflichten der Frau im Falle einer Trennung zusteht, steht nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Das Ehepaar heiratete 1999 im Iran. Als Brautgabe wurden unter anderem ein Koran, 100.000.000 Rial als Brautgeld, zwei Anteile eines Hauses, 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold in einer notariellen Heiratsurkunde vereinbart. Die Brautgabe sollte der Mann seiner Frau im Falle einer Trennung für die Erfüllung der ehelichen Pflichten, also den Vollzug der Ehe, und für die Versorgung der Frau zahlen.

Als das Ehepaar sich scheiden ließ, forderte die Frau von ihrem Mann die 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold (insgesamt über 180.000 Euro). Der Mann wollte nicht zahlen. Er habe seinen Verpflichtung durch die Übergabe von Gold und Grundstücksanteilen übererfüllt. Außerdem habe seine Frau ihn betrogen.

Kein Geld für Vollzug der Ehe

Die Forderung der Frau blieb ohne Erfolg. Der Vertrag sei nichtig, entschied das Gericht. Die Vereinbarung, für den Vollzug der Ehe eine hohe Geldsumme zu zahlen, sei weder mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen, das Ehe und Familie unter besonderen Schutz stelle, noch mit dem Grundsatz der Freiheit von Eheschließung und Ehe. Denn die in Aussicht gestellte Geldsumme schränke diese Freiheit erheblich ein. Sie entspreche daher nicht den guten Sitten.

Zwar habe sie die wichtige Aufgabe, die Ehefrau abzusichern, doch gebe es hierfür eine Vielzahl anderer rechtlicher Möglichkeiten.

Darüber hinaus widerspreche die Vereinbarung auch der Freiheit der Ehescheidung. Das Recht, frei und unabhängig von äußeren Einflüssen darüber zu entscheiden, wann man sich trennen möchte, sei ein Freiheitsrecht. Die Aussicht, dass mit der Scheidung ein hoher Geldbetrag zu zahlen sei, schränke diese Freiheit jedoch ein.

Amtsgericht Darmstadt am 15. Mai 2014 (AZ: 50 F 366/13 GÜ)