Beschlüsse Scheidung

Bundesrat stimmt Reform des Versorgungsausgleichs zu

01.09.2009

Der Bundesrat hat am 6. März 2009 der vom Bundestag beschlossenen grundlegenden Reform des Versorgungsausgleichs zugestimmt. Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Die neue Regelung könnte dann zum 1. September 2009, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, in Kraft treten.

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Ziel des Gesetzgebers war es, die Verteilung von Renten- und Pensionsansprüchen in einem solchen Fall gerechter zu gestalten. Argumentiert wurde, dass die bisherigen Regelungen eher die Frauen benachteiligen würden, da diese häufig für die Familie ihren Beruf zurückgestellt hätten.

Die Neuordnung sieht vor, dass jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht einzeln im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Partnern geteilt wird und somit der berechtigte Ehegatte einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger des verpflichteten Ehegatten erhält. Ziel des Gesetzgebers dabei ist, dass alle Anrechte aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden können. Abweichend von diesem Grundsatz der „internen Teilung“, soll ausnahmsweise eine „externe Teilung“ erfolgen können, wenn der ausgleichsberechtigte Partner zustimmt. Die Teilung erfolgt dann durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung des Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Allerdings kann diese externe Teilung, bei der der ausgleichsberechtigte Partner entscheiden kann, ob eine bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll, nur dann vorgenommen werden, wenn gewisse Wertgrenzen nicht überschritten werden.

Neu eingeführt wurden auch Ausnahmeregelungen: So findet in Fällen, in denen die Ehe nur drei Jahre gedauert hat, ein Ausgleich nur noch dann statt, wenn einer der Partner dies ausdrücklich beantragt. Auch wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet, wenn beide Ehepartner ungefähr die gleichen Ansprüche erworben haben. Zudem gibt es zukünftig größere Spielräume für die Ehepartner, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.

Wenn das Gesetz am 1. September in Kraft tritt, gilt es für Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Noch anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden dann nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 01. 09. 2009 weiterbetrieben werden. Spätestens am 01. 09.2010 soll das neue Recht für alle noch nicht in der ersten Instanz entschiedenen Versorgungsausgleichssachen gelten.