Beschlüsse Scheidung

Bundestag beschließt Änderungen beim Zugewinnausgleich

01.09.2009

Der Bundestag hat am 14. Mai 2009 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts beschlossen. Mit dem neuen Gesetz soll die Berechnung des Zugewinns gerechter gestaltet werden. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1.September 2009 in Kraft treten.

Die meisten deutschen Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Werden sie geschieden, wird das Vermögen aufgeteilt. Dafür gibt es den Zugewinnausgleich. Dieser bezweckt, den in der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachs auf beide Ehepartner zu verteilen. Dieser Grundgedanke soll auch nicht geändert, sondern lediglich an einigen Schwachstellen korrigiert werden. Die Reform des Güterrechts konzentriert sich im Wesentlichen auf drei Punkte:

  • Künftig werden Schulden, die bei der Eheschließung bestanden und während der Ehezeit getilgt wurden, berücksichtigt. Bisher gab es kein solches „negatives Anfangsvermögen“. Ging einer der beiden Ehepartner mit großen Schulden in die Ehe, die während der Ehezeit getilgt wurden, wurde das nicht in den Zugewinnausgleich einberechnet. Tilgte einer der Partner sogar die Schulden des anderen und erwirtschaftete zusätzlich eigenes Vermögen, so war er bei einer Trennung doppelt belastet: Zum einen wurden die Geldsummen, mit denen die Schulden des Partners getilgt wurden, bei der Trennung nicht als Zugewinn berücksichtigt; zum anderen musste er auch noch das Vermögen, welches er ansparte, teilen.
  • Ein weiteres Ziel ist der Schutz vor Vermögensmanipulationen nach der Trennung. So ist jetzt der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags für die Berechnung des Zugewinns ausschlaggebend. Die Höhe des Zugewinns war bisher durch den Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung begrenzt, also einem deutlich späteren Zeitpunkt. Dadurch war es möglich, dass ein Ehepartner sein Vermögen zu Lasten des anderen zur Seite schaffte. Daher wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sowohl für die Berechnung als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung ausschlaggebend sein. Zudem gibt es künftig einen Auskunftsanspruch der Ehegatten über das Vermögen des anderen zum Zeitpunkt der Trennung.
  • Durch Änderungen im vorläufigen Rechtsschutz soll der ausgleichsberechtigte Partner noch stärker geschützt werden. Er kann künftig Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen und diesen im vorläufigen Rechtschutzverfahren vor Gericht sichern.