Beschlüsse Scheidung

Datenschutz versus Persönlichkeitsrecht: Kind hat Anrecht auf Telefonnummer seines biologischen Vaters

18.10.2011

Eine Mutter hatte für ihren 2006 geborenen Jungen von einer Telefongesellschaft den Namen eines Kunden gefordert. Als diese sich weigerte, klagte sie für ihren Sohn.

Die Mutter hatte nach ihrer Aussage im Empfängniszeitraum ausschließlich mit einem Mann sexuellen Kontakt gehabt. Dieser habe sich nur mit dem Vornamen vorgestellt und ihr seine Handy-Nummer gegeben. Unter dieser Nummer hätten sie mehrfach miteinander telefoniert.

Die Richter gaben der Klage statt. Der Junge habe einen Anspruch auf Auskunft. Das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht umfasse als Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit auch das Recht des Kindes, zu erfahren, wer seine Eltern sind.

Auch wiege das Interesse des Kindes, seine Herkunft zu ermitteln und seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen, deutlich schwerer als das wenig schützenswerte Interesse des Mannes an Geheimhaltung seiner Personalien. Hier sahen die Richter im wesentlichen nur das Interesse, eine etwaige Feststellung der Vaterschaft und daraus folgende Unterhaltsansprüche zu verhindern.

Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 8. Februar 2011 (AZ: 104 C 593/10)