Beschlüsse Scheidung

Deutsches Namensrecht schließt Namensketten aus

30.07.2015

(red/dpa). Nach dem deutschen Namensrecht dürfen Kinder nicht den Doppelnamen eines Elternteiles, bestehend aus dem eigenen Familiennamen und dem des Partners, tragen. Nur sehr selten ist hier einen Ausnahme möglich. Das stellte noch einmal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar. 

Das Mädchen war 2009 als Kind nicht verheirateter Eltern geboren worden. Der Vater war portugiesischer Staatsangehöriger, die Mutter Deutsche. Das Mädchen hatte als Geburtsnamen den Namen ihrer Mutter erhalten. Die Eltern hatten sich hinsichtlich der Namensführung ihrer Tochter für das deutsche Recht entschieden. Als sie später heirateten, wählten sie für sich das portugiesische Namensrecht. Der Mann behielt seinen Namen, die Frau hängte ihrem bisherigen Familiennamen den Namen des Mannes an. Diesen Doppelnamen sollte auch die Tochter tragen. Einen entsprechenden Antrag lehnte das zuständige Landratsamt jedoch ab.

Die Eltern wollten klagen und beantragten Prozesskostenhilfe, jedoch ohne Erfolg. Ihre Beschwerde dagegen wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurück. Ihre Klage habe keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Laut Gesetz sei ein Doppelname für Kinder, der sich aus den Namen der Eltern zusammensetze, in der Regel ausgeschlossen, so die Richter. Damit wolle der Gesetzgeber die Entstehung von Namensketten in den nachfolgenden Generationen vermeiden.

Weder sei das verfassungsrechtlich zu beanstanden, noch verstoße es gegen das Persönlichkeitsrecht der Kinder. Eine behördliche Namensänderung sei nur in Ausnahmefällen möglich.

In dem Wunsch, dass das Kind den Namen trage, der die Verbundenheit der Eltern ausdrückt, erkannten die Richter keinen wichtigen Grund, um das gesetzliche Verbot der Doppelnamenbildung zu durchbrechen. Die Situation des Mädchens unterscheide sich nicht von der anderer betroffener Kinder.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 4. November 2014 (AZ: 5 C 14.2016)