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Die verstopfte Toilette – Dreijähriger geht alleine zur Toilette – keine Verletzung der Aufsichtspflicht –

05.06.2019

(red/dpa). Ein dreijähriger Junge verstopft versehentlich die Toilette zuhause und verursacht einen Wasserschaden. Müssen die Eltern den Schaden mittragen?

Die Mutter hatte ihren dreijährigen Sohn um 18.30 Uhr ins Bett gebracht, wo der Junge ein Hörspiel hörte. Die Mutter legte sich etwas hin und schlief ein. Etwa eine Stunde später ging der Junge auf die Toilette und benutzte dabei solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss der Toilette verstopfte. Der Spülknopf für das WC war nicht mehr völlig in Ordnung. Er hakte so, dass Wasser ununterbrochen nachlaufen konnte, wenn man nicht genau wusste, wie man ihn bedient. Aufgrund der Verstopfung trat Wasser unkontrolliert aus dem WC aus, verteilte sich auf dem Boden, trat in den Bodenaufbau ein und tropfte aus der Decke der darunterliegenden Wohnung. Die Nachbarin weckte die Mutter, als sie wegen des Wasserschadens an der Wohnungstür klingelte.

Dreijähriger geht alleine zum Klo – keine Verletzung der Aufsichtspflicht
Die Gebäudeversicherung klagte und gab an, den Leitungswasserschaden reguliert und dafür rund 15.800 Euro aufgewandt zu haben. Da die Mutter ihre Aufsichtspflicht einfach fahrlässig verletzt habe, müsse sie die Hälfte der Kosten übernehmen. Sie habe ihren Sohn nicht unbeaufsichtigt im Bett zurücklassen dürfen. Vor allem hätte sie nicht einschlafen dürfen, als ihr Sohn noch wach gewesen sei.

Die Mutter argumentierte, ihr Sohn habe sich bereits in der Einschlafphase befunden, gewöhnlich schlafe er dann zeitnah ein. Sie habe auch nicht beabsichtigt, selber einzuschlafen, dies sei ungewollt aufgrund ihrer damaligen Belastung passiert. Ihr Sohn sei wie andere Kinder in dem Alter auch bereits alleine zur Toilette gegangen und habe dies – auch die Benutzung des defekten Spülknopfes – beherrscht.

Keine lückenlose Kontrolle des Kinds in der Wohnung
Vor Gericht hatte die Versicherung keinen Erfolg. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Eine lückenlose oder engmaschige Kontrolle des Sohns innerhalb der eigenen Wohnung sei nicht erforderlich gewesen. In einer geschlossenen Wohnung müssten dreijährige Kinder bereits nicht mehr unter ständiger Beobachtung stehen. Kindern in diesem Alter sei mit Blick auf die persönliche Entfaltung und Entwicklung die Gelegenheit zu geben, sich selbst zu beschäftigen. Auch der Gang zur Toilette bedürfe keiner unmittelbaren Aufsicht mehr. Ausreichend sei deshalb, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Die Mutter habe auch nicht „in kurzfristigen Intervallen den Einschlafvorgang ihres Sohnes überwachen und sicherstellen“ müssen, dass er keine Schäden verursache. Vor allem habe sie nicht sicherstellen müssen, dass der Junge nicht alleine zur Toilette gehe.

Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass Kinder dieses Alters ohne weiteres auch in der Nacht aufwachten und zur Toilette gingen. Dies verhindern zu wollen, wäre für die Entwicklung des Kinds kontraproduktiv. Zu erwarten, dass Aufsichtspflichtige Vorkehrungen träfen, in solchen Fällen geweckt zu werden, um eine Kontrolle durchzuführen, ginge an der Realität vorbei, wäre lebensfremd und widerspreche einer sich entwickelnden und entwickelten Selbständigkeit.

Zwar habe das Bad aufgrund des defekten Spülknopfes im Vergleich zu anderen Bädern eine besondere Gefahrenquelle aufgewiesen. Doch stelle sich die Situation dort nicht so gefährlich dar, dass die Eltern hätten sicherstellen müssen, dass ihr Sohn niemals die Toilette alleine nutze oder nach jeder Nutzung der Toilette ihr Zustand kontrolliert werde. Eine solche Absicherung würde dem Entwicklungszustand des dreieinhalb Jahre alten Kinds nicht mehr gerecht werden, da das Badezimmer dann letztlich unter ständigem Verschluss zu halten wäre.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 26. April 2018 (AZ: 4 U 15/18)