Beschlüsse Scheidung

Ehegatte verschwunden – Vorraussetzungen für öffentliche Zustellung eines Scheidungsantrags

16.05.2013

Verschwindet nach einer Trennung ein Partner, mag dies dem Ehegatten zunächst recht sein – zumindest dann, wenn er keinen Unterhaltsanspruch hat. Was aber, wenn man sich scheiden lassen will und der Ehegatte ist nicht auffindbar? In solchen Fällen ist es möglich, den Scheidungsantrag „öffentlich zustellen“ zu lassen. Der Antrag ist dann genauso gültig, als wäre er dem Betroffenen zugestellt worden. Das Scheidungsverfahren kann seinen Gang nehmen, auch ohne den anderen Ehegatten.

Öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags

Diese Art der Zustellung ist an Voraussetzungen gebunden. Es reicht nicht aus, dass der Aufenthaltsort dem Ehegatten unbekannt ist. Er muss „allgemein unbekannt“ sein. Dies bedeutet, man muss zunächst Nachforschungen betreiben, um den Aufenthaltsort zu ermitteln. Die Nachfrage bei einigen Freunden und Verwandten reicht nicht aus. Die Gerichte stellen hohe Anforderungen, wie auch das Oberlandesgericht Hamm wieder.

Der Fall

Nach der Trennung ging der russischstämmige Ehemann vermutlich nach Russland zurück. Nach Ablauf des Trennungsjahres wollte sich die in Deutschland lebende Frau scheiden lassen. Um herauszufinden, wo sich ihr Mann aufhielt, fragte sie zwei Verwandte und zwei Nachbarn. Freunde oder einen Arbeitgeber habe er nicht, so die Ehefrau.

Die Entscheidung

Dies reichte dem Gericht nicht. Auch wenn es in Russland kein zentrales Melderegister gebe, hätte die Frau weitere Nachforschungen anstellen müssen. Es seien nicht alle möglichen Erkenntnisquellen erschöpft. So lebe die Mutter des Mannes in Russland. Deren Adresse hätte die Ehefrau über die bereits angesprochene Schwester des Mannes erhalten können.

Das Gericht ging allerdings nicht soweit, von der Frau zu verlangen, einen russischen Anwalt zu beauftragen, auch wenn dieser dann das russische Innenministerium hätte einschalten können.

Wichtig ist immer, dem Gericht gegenüber nachzuweisen, dass man alles Erreichbare versucht hat.

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2012 (AZ: II-2 WF 157/12)