Beschlüsse Scheidung

Ein Paar heiratete. Nach der Heirat stellte sich heraus, dass der Ehemann während seiner vorherigen ersten Ehe ein außereheliches Kind gezeugt hatte. Die Ehefrau strebte daraufhin erfolgreich die Aufhebung der Ehe an. Der Mann ging in Berufung und beantra

22.09.2009

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anrechnung der Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, anders ausgestaltet war als für Kinder, die nach diesem Stichtag zur Welt gekommen sind. In dem Verfahren ging es darum, ob der Gesetzgeber solche Stichtagsregelungen erlassen darf, die dann auch zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen oder anderen staatlichen Leistungen führen können.

Eine inzwischen pensionierte Landesbeamtin hatte in den siebziger Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes in ihren Haushalt ließ sie sich beurlauben. Ihre Dienstbezüge entfielen. Anlässlich ihrer Pensionierung setzte das Land die Versorgungsbezüge fest und versagte die Anerkennung von Erziehungszeiten für die drei Kinder. Die Frau ging vor Gericht. Sie war der Ansicht, dass die Berechnung der anzuerkennenden Erziehungszeiten bei Adoptivkindern mit deren Aufnahme in den Haushalt und nicht mit der Geburt beginne. 

Das sah das Gericht anders: Das geltende Recht ermögliche die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handele. Die Klägerin habe die Kinder erst nach Vollendung des sechsten Lebensmonats in ihren Haushalt aufgenommen. Daher seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Anderes gelte nur für Kinder, die nach dem Stichtag geboren seien. Hier würden Erziehungsleistungen bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistung – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – weitergehend berücksichtigt. Das Gericht dürfe diese Stichtagsregelung nicht beanstanden. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis zu, Stichtagsregelungen zu treffen, die zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen oder anderen staatlichen Leistungen führen könnten. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, Erziehungszeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen, sei auch aus der Verfassung nicht abzuleiten. 

Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Juni 2011 (AZ: 1 K 1115/10.NW)