Beschlüsse Scheidung

Eine Mutter wird nicht Vater

12.01.2015

(red/dpa). Bringt ein Frau-zu-Mann-Transsexueller nach Änderung seines personenstandsrechtlichen Geschlechts ein Kind zur Welt, so ist er nicht nur biologisch, sondern auch rechtlich die Mutter. Entsprechend wird er in das Geburtenregister auch nicht als Vater, sondern als Mutter des Kindes mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen.

Eine 1982 geborene Frau änderte 2010 ihr Geschlecht: Sie ließ ihre weiblichen Vornamen in männliche ändern und ist seit 2011 aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses eines Amtsgerichts als „dem männlichen Geschlecht zugehörig“ anzusehen.

Der Mann setzte dann seine Hormonbehandlung ab, wodurch er wieder fruchtbar wurde, und gebar einen Sohn. Er gab an, dass das Kind durch eine Samenspende („Bechermethode“) entstanden sei. Nach der Geburt forderte er seine Eintragung im Geburtenregister als Vater mit den neuen männlichen Vornamen. 

Standesamt trägt gebärende Person als Mutter ein

Das Amtsgericht wies das Standesamt jedoch an, die transsexuelle Frau als Mutter mit ihren früheren weiblichen Vornamen einzutragen. 

Mit Recht, entschied das Kammergericht im Beschwerdeverfahren: Der Mann sei als Mutter und nicht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen, da er den Jungen als Mutter geboren habe. Diese Regelung des Transsexuellengesetzes gelte auch für leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren werden. Der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter werde im Verhältnis zum leiblichen Kind von einer Geschlechtsänderung nicht berührt. 

Auch sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mannes nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf den Zweck des Personenstandsrechts und die Grundrechte der Kinder eingeschränkt. Der Gesetzgeber wolle damit ausschließen, „dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechtsverständnis widerspräche und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung hätte“. 

Kammergericht Berlin am 30. Oktober 2014 (AZ: 1 W 48/14)