Beschlüsse Scheidung

Entlastungsbetrag der Eltern auch im Jahr der Eheschließung

04.01.2012

Grundsätzlich haben alleinstehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Alleinstehend in diesem Sinne sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzung des Ehegatten-Splittings erfüllen und nicht mit einem Partner zusammenleben. 

Mit diesem Entlastungsbetrag sollen die höheren Kosten ausgeglichen werden, die der Haushalt eines Alleinerziehenden gegenüber dem Haushalt von zwei in Partnerschaft lebenden Personen mit sich bringt. Für das gesamte Kalenderjahr, in dem ein Steuerpflichtiger heiratet, hat er grundsätzlich Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten-Splittings. Diesen Vorteil muss er aber nicht in Anspruch nehmen; insbesondere im Jahr der Eheschließung können Ehegatten sich steuerlich so behandeln lassen, als sei die Ehe noch nicht geschlossen worden. Ihr Einkommen wird dann nach den für Unverheiratete geltenden Regelungen ermittelt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob dieser Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bis zur Eheschließung anteilig zu gewähren ist. 

Das Finanzamt hatte die Gewährung des Entlastungsbetrages versagt, weil die Klägerin grundsätzlich die Voraussetzung des Ehegatten-Splittings, nämlich Eheschließung im laufenden Kalenderjahr, erfüllt habe. 

Für das Finanzgericht jedoch war maßgeblich, dass die Klägerin sich dafür entschieden hatte, im Jahr der Eheschließung  so besteuert zu werden, als sei die Ehe noch nicht geschlossen worden. Jedenfalls bis zum Monat der Eheschließung sei sie daher so zu behandeln, als habe sie die Voraussetzung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt. Demjenigen, der bis zur Eheschließung als alleinstehend anzusehen gewesen sei, stehe damit anteilig bis zum Monat der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. 

Finanzgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 20. Juli 2010; AZ: 1 K 2232/06