Beschlüsse Scheidung

Erschwerung des Umgangs: Schadensersatzanspruch

23.07.2018

(red/dpa). Oft sind es die Gerichte, die Regelungen über den Umgang finden müssen. Dann verpflichten diese Regelungen aber auch beide Elternteile. Wer den Umgang des einen Elternteils mit den Kindern erschwert, muss unter Umständen Schadensersatz zahlen.

Aus dem Umgangsrecht ergibt sich ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art. Dazu gehört auch die Pflicht desjenigen, der Umgang gewähren muss, auf die Vermögensbelange des anderen Rücksicht zu nehmen. Tut er dies nicht und erschwert die Wahrnehmung des Umgangs unnötig, können Schadensersatzansprüche entstehen.

Reisepässe in den Ferien zurückbehalten
In dem vom Oberlandesgericht Bremen entschiedenen Fall leben die Eltern getrennt und haben zwei Töchter. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens vereinbarten sie, dass die Kinder in den Sommerferien während der gesamten Ferien im Heimatdorf beider Eltern in der Türkei sind. Die erste Hälfte der Ferien verbrachten sie mit der Mutter, die zweite Hälfte mit dem Vater.

Die Mutter kaufte für sich und die Töchter Flugtickets. In den Ferien übergab sie vereinbarungsgemäß die Kinder. Die Reisepässe hielt sie jedoch zurück und machte deren Herausgabe von der Zahlung von 400 Euro abhängig. Dies sollte die Beteiligung an den Kosten der Flugtickets sein.

Nach erfolglosen Versuchen, die Pässe doch zu bekommen, beauftragte der Vater schließlich einen Rechtsanwalt. Im Wege des Eilverfahrens gab die Mutter dann die Reisepässe schließlich heraus. Dem Vater waren Kosten für den Rechtsanwalt, Notariats-, Übersetzungs- und Gerichtskosten entstanden, die er als Schadensersatz geltend machte.

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zunächst zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Bremen gab dem Vater jedoch Recht.

Schadensersatz nach Erschwerung des Umgangs
Nach Auffassung der Bremer Richter hatte die Mutter den Umgang des Vaters mit seinen Töchtern unnötig erschwert. Es sei zu einer Beeinträchtigung des vereinbarten Umgangs gekommen, da sie die Reisepässe zurückgehalten habe, die aber für die Kinder beim Urlaub im Ausland wesentlich seien. Aufgrund des Verhaltens der Mutter habe der Vater einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, wodurch ihm Kosten entstanden seien. Das sei ein Schaden, den die Mutter ersetzen muss.

Die Mutter hatte auch kein Zurückbehaltungsrecht an den Pässen. Der Flug war bereits bezahlt und eine Beteiligung an den Kosten weder außergerichtlich im Vorfeld noch in die Vereinbarung im Sorgerechtsverfahren aufgenommen worden. Bei einer Erschwerung des Umgangs gilt die Verschuldensvermutung für den verpflichteten Elternteil. Dieser muss dann beweisen, dass sein Verhalten nicht zum Eintritt des Schadens geführt hat.

Oberlandesgericht Bremen am 24. November 2017 (AZ: 4 U 61/17)