Beschlüsse Scheidung

Fahrten zur Schule nicht von der Steuer absetzbar

18.10.2011

Viele Eltern bringen ihre Kinder mit dem eigenen Auto zur Schule. Dies geschieht aus unterschiedlichen Motiven. Meist sind es Zeit- oder Sicherheitsgründe, die die Eltern dazu veranlassen. Auch der fehlende Anschluss des elterlichen Wohnsitzes an den öffentlichen Nahverkehr kann eine Rolle spielen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Kosten für die Fahrten der Kinder zur Schule von der Steuer abgesetzt werden können. Denkbar wäre, dass dies Werbekosten oder auch außergewöhnliche Belastungen der Eltern sind. Diesen Überlegungen hat jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein Ende bereitet: Fahrtaufwendungen für die Kinderbeförderung zur Schule sind weder außergewöhnliche Belastungen noch Werbungskosten. Fazit: Die Kosten dafür können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Ein Vater hatte aus dienstlichen Gründen einen Wohnsitz ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Die Kinder brachte er mit dem Auto zur Schule. In seiner Einkommenssteuererklärung machte er dafür einen Betrag von rund 1.500 Euro zunächst als außergewöhnliche Belastung geltend. Dabei gab er an, in dem betreffenden Jahr an 130 Tagen jeweils vier Fahrten täglich unternommen zu haben. Er berücksichtigte dabei nicht die gesamte Fahrstrecke, sondern nur die Entfernung bis zur nächst gelegenen Bushaltestelle. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung ab, dass diese durch das gezahlte Kindergeld abgegolten seien. Über das Kindergeld hinausgehende Aufwendungen seien Kosten der privaten Lebensführung. Der Vater wandte ein, dass sein Wohnsitz aufgrund dienstlicher Gegebenheiten als außergewöhnlich anzusehen sei. Außerdem diene das Kindergeld nicht der Finanzierung von Schulfahrten und würde überdies dazu auch nicht ausreichen. Eine Aufrechnung mit dem Kindergeld sei nicht legitim, da dieses anderen Zwecken diene: Ein Teil des Elterneinkommens solle steuerfrei bleiben, um den Lebensunterhalt der Kinder zu sichern.

Zudem beantragte er, die Fahrtkosten wenn schon nicht als außergewöhnliche Belastung, dann als Werbungskosten hinsichtlich seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Sei ein bestimmter Wohnsitz Voraussetzung für die Erzielung eines Einkommens, könne man die Fahrten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben als Werbungskosten betrachten.

Das Gericht sah dies anders: Bei den Kosten für die Fahrten handele es sich nicht um abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder und auch nicht um Werbungskosten. Es fehle an dem Zusammenhang zwischen den Kosten und der Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen. Dies sei jedoch wesentlich. Werbungskosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie dafür ausgegeben worden seien, um Einkünfte zu erzielen.

Außergewöhnliche Belastungen seien ebenfalls nicht gegeben. Kosten seien dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur der Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Normalen lägen. Dabei seien typische Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, denn sie würden durch den einkommenssteuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt. Bei den Kosten der Schulausbildung und den Fahrten zur Schule handele es sich um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Solche Kosten fielen für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Daher seien sie nicht außergewöhnlich. Zudem sei es heutzutage nicht unüblich, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen die Kinder in die Schule zu fahren.

Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011; AZ: 2 K 1885/10