Beschlüsse Scheidung

Familie zerstört – kein Anspruch auf Zugewinnausgleich

22.08.2023

München/Berlin (DAV). Endet die Zugewinngemeinschaft einer Ehe etwa durch Scheidung so kann derjenige Ehepartner, der während der Ehe weniger dazugewonnen hat, von dem anderen einen Zugewinnausgleich verlangen. Allerdings gibt es Gründe, die einen solchen Zugewinnausgleich ausschließen.

Der Ehemann hatte die gemeinsame Tochter über einen Zeitraum von zwei Jahren sexuell missbraucht. Im Zuge der Scheidung meinte er dennoch Anspruch auf den Zugewinnausgleich zu haben. Er argumentierte, es habe sich bei dem Missbrauch nicht um ein Fehlverhalten gegenüber der Ehefrau, sondern gegenüber einer Dritten, also der Tochter, gehandelt.

Tochter sexuell missbraucht: Zugewinnausgleich ausgeschlossen
Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Der sexuelle Missbrauch eines gemeinsamen Kinds ist ein extremes Fehlverhalten auch gegenüber der Ehefrau und Mutter des Kinds, stellte das Gericht klar. Der Missbrauch der gemeinsamen Tochter stelle ein massiv ehezerstörendes Verhalten dar, das zum Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs führe.

Der Mann habe während der Ehe derart gegen das Wesen der Ehe, die eheliche Solidarität und das in ihn gesetzte Vertrauen verstoßen, dass eine Teilhabe am Vermögenszuwachs in der Ehe dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Sein Verhalten habe das gemeinsame Kind und die Familie zerstört. Er habe gegen alles verstoßen, was das Wesen der Ehe ausmache: die eheliche Lebensgemeinschaft, den Schutz der gemeinsamen Kinder und der Familie, das Vertrauen in Integrität und Loyalität. Es widerspreche jedem Gerechtigkeitssinn, sich jetzt auf 22 Jahre Ehe zu berufen und daher Zugewinnausgleich zu beanspruchen.

Ebenso gehe ein Vergleich zwischen der Höhe der Schmerzensgeldzahlung an die Tochter und dem wirtschaftlichen Vorteil der Ehefrau durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs an der Sache vorbei.

Oberlandesgericht München am 30. August 2022 (AZ: 2 UF 425/22 e)