Beschlüsse Scheidung

Fehler des Gerichts bei der Festlegung des Umgangs – Regelung kann nicht vollstreckt werden

22.09.2014

(red/dpa). Gerade wenn die Eltern zerstritten sind, kommt es immer wieder zum Streit hinsichtlich des Umgangs mit den Kindern. Oft muss das Gericht eine Umgangsregelung festlegen. Wenn dann ein Elternteil diesen Umgang verweigert oder behindert, kann er zu einem Ordnungsmittel verurteilt werden, beispielsweise zu einem Ordnungsgeld. Oftmals regeln die Gerichte aber den Umgang nicht ausreichend konkret, so dass der Umgangsberechtigte dann im Regen steht.

So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass eine Umgangsregelung „alle 14 Tage“ ohne die Festlegung eines Anfangstermins nicht vollstreckbar ist. Daher kann kein Ordnungsmittel gegen die Mutter verhängt werden.

Der Fall

Die Eltern waren heftig zerstritten und wenig kooperationsbereit. Das Amtsgericht hatte auf Antrag des Vaters diesem ein Umfangsrecht mit seinen Söhnen eingeräumt. Dieses sollte alle 14 Tage stattfinden, beginnend freitags um 16.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr. In der Folge kam es zu Problemen mit der Einhaltung der Ausgestaltung des Umgangs. Die Mutter war der Meinung, der Vater würde die Interessen der Söhne nicht berücksichtigen. Daher wollten sie allenfalls jeden zweiten Sonntag im Monat mit ihm verbringen. Die Söhne hätten Sorge, dass sie ansonsten ihr Fußballtraining oder Fußballspiele verpassen könnten. Der Vater hingegen meinte, die Mutter würde sein Umgangsrecht boykottieren. Er beantragte bei Gericht Ordnungsmittel wegen Verstoßes gegen den gerichtlich festgelegten Umgang.

Unpräzise Umgangsregelungen nicht vollstreckbar

Eine Umgangsregelung, die lediglich einen Umgang „alle 14 Tage“ ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins bestimmt, ist zu unpräzise und kann nicht vollstreckt werden. Daher scheiterte auch der Antrag des Vaters auf Anordnung von Ordnungsmitteln. Das Gericht wies aber auch darauf hin, dass die Mutter auf die Kinder derart Einfluss nehmen müsste, dass die gerichtliche Umgangsregelungen auch eingehalten werden könnten und nicht etwa am Willen der Kinder scheiterten. Auch könne sie keinen Einfluss darauf nehmen, wie der Vater den Umgang ausübe. Die Gestaltung des Umgangs sei seine Aufgabe.

Das Gericht war sogar der Auffassung, dass die Mutter zumindest in Teilbereichen die Umgangsregelung boykottiere. Auf der anderen Seite müsse der Vater aber auch die Interessen der Kinder berücksichtigen, wie beispielsweise hier das Fußballtraining oder Fußballspiele. All dies half dem Vater allerdings nicht, da keine vollstreckbare Festlegung der Umgangsregelung vorlag. Auch wenn die Eltern ein Einverständnis über einige Wochenenden getroffen hätten, könne dies nicht eine gerichtliche Umgangsregelung und deren Beginn ersetzen. Im Übrigen habe die eingesetzte Umgangspflegerin in Absprache mit den Eltern und Kindern aufgrund des bisher unregelmäßigen Umgangs erreicht, dass zumindest eine Kontaktanbahnung sonntags erfolge.

Oberlandesgericht Saarbrücken am 19. April 2013 (AZ: 6 WF 65/13)