Beschlüsse Scheidung

Gerichtliche Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchung zulässig

30.07.2015

(red/dpa). Bei Minderjährigen kann das Gericht Vormundschaft anordnen. Bei eingereisten Migranten kann es dabei schwierig sein, das Alter zu bestimmen. Das ist aber entscheidend für die Notwendigkeit einer Vormundschaft. Das Alter des betroffenen Mündels darf mit einer Röntgenuntersuchung bestimmt werden, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die ärztliche Untersuchung einwilligt. So das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung. 

Volljähriges Mündel?

Das betroffene Mündel, eine junge Frau aus Guinea, reiste im Februar 2012 in das Bundesgebiet ein und wurde vom Jugendamt Dortmund in Obhut genommen. Diesem gegenüber gab sie an, im April 1997 in Mamaoun (Guinea) geboren zu sein. Hiervon ausgehend ordnete das Amtsgericht die Vormundschaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Wenige Monate später teilte die zentrale Ausländerbehörde mit, die Betroffene sei bereits unter Vorlage eines Passes mit einem Geburtsdatum aus dem Jahre 1989 und einer Eheschließung in Belgien registriert worden. In dem daraufhin zur Aufhebung der Vormundschaft eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gab die junge Frau an, dass die in Belgien vorgelegten Papiere falsch und nur hergestellt worden seien, um sie vor einer Zwangsverheiratung durch ihren Vater zu schützen.

Im gerichtlichen Verfahren stimmte die Frau einer ärztlichen Untersuchung zu, um ihr Alter zu bestimmen. Die rechtsmedizinische Begutachtung ergab anhand der Röntgenbilder ein Alter von mindestens neunzehneinhalb Jahren. Das Amtsgericht hob daraufhin die Vormundschaft auf. Die Frau legte Beschwerde ein. Sie hätte nicht geröntgt werden dürfen.

Einwilligung in die Untersuchung reicht

Das Oberlandesgericht bestätigte die Aufhebung der Vormundschaft. Auch nach dem maßgeblichen guineischen Recht sei sie spätestens mit Ablauf des 31.Okotber 2014 21 Jahre alt und damit volljährig geworden. Zur Altersbestimmung habe auch eine Röntgenuntersuchung erfolgen dürfen, die Aufnahmen seien verwertbar. Die anwaltlich vertretene Frau habe der Untersuchung zugestimmt. Auch habe sie die Röntgenuntersuchung ohne weiteren Kommentar zugelassen. Bei dieser Sachlage habe das Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage der Frau bei Erteilung ihrer Einwilligung in die Röntgenuntersuchungen.

Oberlandesgericht Hamm am 30. Januar 2015 (AZ: 6 UF 155/13)