Beschlüsse Scheidung

Größere Wohnung für getrennt lebenden Vater

28.12.2010

Nimmt ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.

Der Vater einer elfjährigen Tochter, Bezieher von Arbeitslosengeld II, lebte in einer 40 Quadratmeter großen Wohnung. Seine Tochter verbrachte jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihm. Das zuständige Jobcenter lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 Quadratmeter großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, diese Zusicherung zu erteilen. Der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von rund 259,89 Euro seien angemessen.

Die Richter erläuterten, es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40 Quadratmetern zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um Vater und elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in der Stadt für eine Person anerkannten Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28. Dezember 2010 (Az: S 22 AS 5857/10 ER)