Beschlüsse Scheidung

Grundloser Verdacht der Kindesmisshandlung: Schmerzensgeld

07.01.2009

Stellt sich heraus, dass das Jugendamt Eltern ihr Kind grundlos entzogen hat, haben Eltern und Kind Anspruch auf Schmerzensgeld. So entschied das Landgericht München I am 7. Januar 2009 (Az: 9 O 20622/06).

Im vorliegenden Fall war eine Mitarbeiterin des Jugendamtes im Kindergarten auf ein kleines Mädchen mit einem blauen Auge aufmerksam geworden. Wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung veranlasste sie die Untersuchung des Kindes in einer Kinderklinik. Die Ärzte dort hielten es für möglich, dass die Verletzung durch eine Misshandlung verursacht worden sei. Das Kind wurde den Eltern sofort entzogen, die fassungslosen Eltern auf eine psychiatrische Station gebracht, nachdem der Vater mit Selbstmord gedroht hatte. Als sich herausstellte, dass der Verdacht haltlos war, befand sich das Mädchen bereits seit vier Wochen in staatlicher Obhut.

Die Eltern klagten gegen die Klinik. Sachverständige kamen zu dem Ergebnis, dass die Verletzung des Kindes in der Tat zu dem passte, was die Eltern geschildert hatten: Das kleine Mädchen war gegen eine Tür geprallt. Die Richter verurteilten die Klinik zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro, wovon die Eltern jeweils 5.000 Euro erhielten, das Mädchen 10.000 Euro.

Auch wenn ein Vater, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, den Umgang seines Sohnes mit den Großeltern ablehnt, steht diesen ein angemessener regelmäßiger Umgang mit ihrem Enkel zu. So entschied das Kammergericht Berlin am 20. März 2009 (Az: 17 UF 2/09).

Der achtjährige Sohn lebte bei seinem Vater, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte. Seine Mutter sah der Junge jedes zweite Wochenende. Den Großeltern mütterlicherseits hingegen war es nicht gelungen, ihr eigenes Umgangsrecht durchzusetzen. Gegen die gerichtlich angeordnete Besuchsregelung legte der Vater Beschwerde ein. Er argumentierte, dass der Kontakt zu den Großeltern dem Kind schade, unter anderem, weil diese sich nicht an seine Erziehungsvorgaben hielten.

Die Richter waren anderer Meinung. Sie bestätigten die vorliegende Regelung, nach der der Junge seine Großeltern einmal monatlich für fünf Stunden sehen kann. Die übereinstimmende Schilderung der Familienverhältnisse hat das Gericht überzeugt, dass der regelmäßige Kontakt des Jungen zu seinen Großeltern dem Kindeswohl dienen würde. Das Gesetz sehe nicht nur für den getrennt lebenden Elternteil ein Umgangsrecht vor, sondern auch – in Abstufungen – für andere Bezugspersonen. Bei der Entscheidung über solche Kontakte stehe ausschließlich das Wohl des Kindes im Zentrum. So habe der Vater seine Ablehnung der Grosseltern mütterlicherseits hintanzustellen. Auch müssten die Grosseltern an dem einzigen Nachmittag im Monat, den sie mit ihrem Enkel verbringen würden, keine Erziehungsvorgaben erfüllen und etwa mit dem Enkel Schulaufgaben machen.