Beschlüsse Scheidung

Hartz-IV: Erhöhter Wohnbedarf für Vater

27.01.2010

Ein Hartz-IV-Empfänger kann Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben, wenn er regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern hat. Die Aufrechterhaltung des verwandtschaftlichen Verhältnisses werde gestört, wenn nicht ausreichend Wohnraum vorhanden sei, so das Sozialgericht Fulda in seinem Urteil vom 27.1.2010 (Az S 10 AS 53/09).

Nach der Scheidung wurden dem Vater lediglich Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 Quadratmetern bewilligt. Die Ehefrau war zuvor mit den zwei Kindern aus der gemeinsamen 86 Quadratmeter-Wohnung ausgezogen. Gegen die ihm zugestandene Wohnraumgröße wehrte sich der Mann und klagte. Bei den Absprachen zum Umgangsrecht habe er mit der Kindesmutter vereinbart, dass die Kinder jeweils drei Wochenenden im Monat sowie einen großen Teil der Schulferien bei ihm verbringen sollten. Daher benötige er eine größere Wohnung.

Das Sozialgericht bewilligte den erweiterten Wohnbedarf. Zwar sei es richtig, dass eine Einzelperson lediglich einen Anspruch auf 45 Quadratmeter habe, allerdings sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass auch die Kinder häufig in der Wohnung lebten. Das Umgangsrecht des nicht-sorgeberechtigten Elternteils stehe ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Grundgesetzes. Durch beengte Verhältnisse werde die Beziehung zwischen Vater und Kindern gestört. Allerdings müsse bei der Berechnung berücksichtigt werden, dass sich die Kinder nicht durchgehend beim Vater aufhielten. Daher müsse der Wohnraumbedarf entsprechend gekürzt werden. Bei einem regelmäßigen Umgang an mindestens zwei Wochenenden im Monat müsse für jedes Kindes der hälftige Wohnbedarf berücksichtigt werden, so dass insgesamt bei zwei Kindern ein Mehrbedarf für eine Person bestünde.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache wurde die Berufung zugelassen.