Beschlüsse Scheidung

Kaum Chancen für den unverheirateten Vater

20.08.2008

War der Vater eines unehelich geborenen Kindes nie sorgeberechtigt, kann er gegen eine gerichtliche Entscheidung, die den Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerde einlegen. Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) bestätigte am 26.11.2008 (Az: XII ZB 103/08) den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 20. Mai 2008.

Der vierjährige Yann Niklas wächst bei seiner Mutter auf, die das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Er hat regelmäßig Umgang mit seinem Vater, der kürzlich in die Nachbarschaft gezogen ist. Vater und Mutter waren nie miteinander verheiratet; der Vater hatte auch nie das Sorgerecht. Die Eltern sind zerstritten und unter anderem in Fragen der Gesundheitsfürsorge unterschiedlicher Ansicht. Der Vater beantragte daher, der Mutter das Sorgerecht zu entziehen und dieses ihm zuzusprechen oder notfalls eine gemeinsame Sorge festzustellen.

Das Familiengericht wies diese Anträge zurück. Für die Änderung der Sorge sei die Zustimmung der Mutter notwendig, und für eine Gefährdung des Kindeswohls, die einen Sorgerechtsentzug rechtfertigen würde, gäbe es keine Anzeichen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein, die vom OLG jedoch verworfen wurde.

Der 12. Zivilsenat des BGH bestätigte die Auffassung des OLG Brandenburg. Eine Antragsbefugnis stehe dem Vater nicht zu, da er als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten verletzt sei. Das Elternrecht, was dem Vater ebenso wie der Mutter zustehe, begründe für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtstellung für beide Elternteile. Zwar könne es rechtspolitische Gründe geben, die für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht unabhängig vom Willen der Mutter sprechen. Allerdings gebe es bei der derzeitigen gesetzlichen Lage keinen Interpretationsspielraum für die Rechtsprechung, der dem Vater Antragsrecht und damit eine Beschwerdeberechtigung zusprechen würde.