Beschlüsse Scheidung

Kein Kindergeld bei Entführung

04.01.2012

Entführen Mütter oder Väter ihre Kinder ins nicht-europäische Ausland, hat der andere Elternteil nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Kinder innerhalb eines halben Jahres nach der Entführung zurückkehren. Eine Mutter, deren drei Kinder vor neun Jahren entführt wurden, erhält kein Kindergeld.

Ein Vater entführte seine drei Kinder 2002 ins außereuropäische Ausland. Er wurde deswegen mit rechtskräftigem Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Zudem hob die Familienkasse 2003 die Zahlung des Kindergeldes auf. 2008 beantragte die Mutter erneut Kindergeld für die Kinder, die jedoch nicht zurückgekehrt waren. Die Kinder hätten vor der Entführung ihren festen Wohnsitz in ihrem Haushalt gehabt. Sie sei auch als Hauptbezugsperson für sämtliche Belange der Kinder zuständig gewesen und halte in ihrem großen Haus immer noch Zimmer für den Fall der Rückkehr der Kinder bereit. Sie verwies dabei auf die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs. Laut dieser Anweisung haben Eltern vermisster Kinder bis zu deren Vollendung des 18. Lebensjahres einen Kindergeldanspruch. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab. Nach einem achtjährigen Auslandsaufenthalt der Kinder sei von der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland auszugehen.

Die Richter gaben der Familienkasse Recht. Die Kinder hätten nach ihrer Entführung ins Ausland keinen inländischen Wohnsitz im Hause der Mutter gehabt. Zwar gebe es Fälle, in denen andere Gerichte von einer Beibehaltung des Wohnsitzes des Kindes ausgegangen seien, doch betreffe dies Entführungsfälle, in denen die Kinder jeweils nur wenige Monate nach der Entführung nach Deutschland zurückgekehrt seien. Anders liege es jedoch bei einer Entführung über mehrere Jahre. Der Auslandsaufenthalt sei hier nicht mehr nur als vorübergehend einzustufen. Daher stehe der Mutter auch kein Kindergeld mehr zu.

Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2011 (AZ: 3 K 1724/10)