Der Vater zweier Kinder lebte getrennt von seiner Frau und den
gemeinsamen zwei Kindern. Seine Kinder durfte er im Rahmen begleiteter
Umgangskontakte im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters sehen. Als diese
Vereinbarung getroffen wurde, teilte der Mann, der die polnische sowie
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und beide Sprachen beherrscht,
dem Jugendamt mit, er wolle mit den Kindern auch Polnisch sprechen. Dies
lehnte das Jugendamt ab, da kein Mitarbeiter zur Verfügung stehe, der
Polnisch verstehe. Der Vater klagte. Es kam dann vor dem Familiengericht
zu einer Einigung, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer
Sprache stattfinden sollte.
Anschließend klagte der Vater auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens
15.000 Euro. Er begründete dies damit, das Jugendamt habe gegen seine
Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm
rechtswidrig die Kinder entzogen.
Er unterlag in beiden Instanzen.
Der Kläger habe bereits dadurch Genugtuung erhalten, dass das
Verwaltungsgericht die Begründung des Jugendamts für die Ablehnung des
polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch habe
die deutsche Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen
Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck
gebracht. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch
einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche
Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Entgegen der
Auffassung des Mannes liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde
als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang
auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch
bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04. Juli 2011 (Az: 1 U 34/10)