Beschlüsse Scheidung

Kindergeld für privat mitkrankenversichertes Kind

04.11.2010

Für ein volljähriges Kind wird – neben anderen Voraussetzungen – nur dann Kindergeld gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes 8.004 Euro jährlich nicht übersteigen. Eine Schwierigkeit besteht darin, zu entscheiden, welche Bestandteile dieses Einkommens zu berücksichtigen sind und welche Aufwendungen des Kindes einkommensmindernd anzusetzen sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied jetzt, dass von den Einkünften und Bezügen eines Kindes auch dann die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung abzuziehen sind, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser die Beiträge zahlt.

Das Finanzgericht gab damit der Klage eines Vaters statt. Die Tochter überschritt die maßgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeiträge abgezogen wurden.

Die Richter entschieden, dass Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und dafür Zahlungen leisteten, in gleicher Weise unterhaltsbelastet seien wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld für deren eigene Krankenversicherungsbeiträge zur Verfügung stellten. Daraus folge, dass der Betrag einkommensmindernd anzusetzen sei.

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04. November 2010 (Az: 4 K 10218/06 B)