Beschlüsse Scheidung

Kündigung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte

14.04.2011

Berufstätige Eltern stehen häufig vor dem Problem, für ihre Kinder eine angemessene Betreuung in einer Kita oder in einem Kindergarten zu finden. Einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben Kinder erst ab dem dritten Lebensjahr. Haben die Eltern dann einen Platz gefunden, hoffen sie, dass die Kinder die gesamte Kindergartenzeit in dieser Einrichtung verbringen können. Problematisch wird es, wenn beispielsweise die Kita den Betreuungsplatz kündigt. Einen solchen Fall hatte jetzt das Amtsgericht München zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob die in einem Betreuungsvertrag vereinbarte beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende wirksam ist.

Das Ehepaar suchte eine Ganztagsbetreuung mit wenigen Ferienschließzeiten für ihren Sohn. Beide sind berufstätig. Sie fanden im September 2007 für den mittlerweile Fünfjährigen einen solchen Platz in einer Kindertagesstätte, die diesen Anforderungen entsprach. Im Betreuungsvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Gekündigt werden musste jeweils zum Monatsende.

Der Sohn des Ehepaares leidet an einer schweren Allergie. Die Kindertagesstätte wurde darüber informiert. Die Eltern deponierten eine Notfallbox in der Kindertagesstätte, in der sich ein Notfallpass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall befanden. Ende März 2011 kündigte die Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30. Juni 2011 ohne Angabe von Gründen. Die Eltern waren der Meinung, dass die Kündigung unwirksam sei. Es sei aus pädagogischer Sicht für Kinder wichtig, die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung zu verbringen. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung das gesamte Jahr über möglich sei, sei dies unangemessen, da generell die Kindergartenplätze vorwiegend im September vergeben würden. Außerdem sei die Kündigungsfrist zu kurz und die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen für die Mitarbeiter der Kita gekündigt worden. Die Einrichtung hätte jedoch darüber Bescheid gewusst.

Die Kita wiederum sah keinen Anlass, die Kündigung zurückzunehmen. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wirksam. Sie verlängere sogar die gesetzliche Frist, die lediglich eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats vorsehe. Plätze in einer Kindertagesstätte würden auch ganzjährig vergeben. Ein mit einem Schuljahr vergleichbares Kindergartenjahr gebe es nicht. Die Regelung sei auch nicht missbräuchlich. Schließlich gelte sie für beide Seiten. Im Übrigen sei das Risiko eines allergischen Schocks des Kindes für die Mitarbeiter zu groß.

Den Antrag auf eine einstweilige Verfügung wies das Gericht zurück. Es läge eine wirksame Kündigung vor. Die Kündigungsfrist sei auch nicht zu beanstanden, da nicht zu Lasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Die Kündigungsregelung beeinträchtige die Eltern auch nicht unangemessen. Bei der Betreuung von Kindergartenkindern gebe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, dass den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beeinträchtigung folge auch nicht daraus, dass Kindergartenplätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr älter als drei Jahre alt sei.

Urteil des Amtsgerichts München vom 14. April 2011 (AZ: 222 C 8644/11)