Beschlüsse Scheidung

Lebensarbeitszeitkonto nicht Teil des Versorgungsausgleichs

04.11.2020

(red/dpa). Bei einer Scheidung gibt es meist viele strittige Punkte. Dazu kann auch die Frage gehören, was eigentlich unter den Versorgungsausgleich fällt.

Das Ehepaar wurde 2019 geschieden. Beim Versorgungsausgleich im Zuge der Scheidung hatte das Gericht keinen Ausgleich des Lebensarbeitszeitkontos vorgenommen, das der Arbeitgeber des Mannes für ihn führte. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein.

Wertguthaben: Nicht Bestandteil des Versorgungsausgleichs
Ohne Erfolg. Das Familiengericht habe das Lebensarbeitszeitkonto zu Recht nicht zu ihren Gunsten ausgeglichen, entschied das Oberlandesgericht. Bei dem Lebensarbeitszeitkonto handele es sich um ein Zeitwertkonto. Zeitwertkonten-Regelungen dienten in erster Linie dazu, vergütete und sozialversicherte Auszeiten zu ermöglichen. Darunter verstehe man Zeiten, in denen der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung bei fortlaufender Entlohnung freigestellt sei.

Wertguthaben seien grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Es spiele dabei keine Rolle, ob sie während der Ehe erwirtschaftet worden seien, da sie nicht der Altersversorgung, sondern der Finanzierung einer Freistellungsphase im laufenden Arbeitsverhältnis dienten. Wertguthaben dienten nicht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, sondern der Zahlung eines Entgelts während einer Freistellungsphase. Und diese lägen zeitlich gerade vor dem Eingreifen der Alterssicherungssysteme. Sie beträfen daher spätestens die letzte Phase des Erwerbslebens. Dementsprechend komme ein Versorgungsausgleich bei solchen Zeitwertkontenmodellen nicht in Betracht. Das Gleiche gelte für Vorruhestandsmodelle, die allein eine Freistellung unmittelbar vor Beginn einer gesetzlichen Altersrente bezweckten.

Oberlandesgericht Koblenz am 29. November 2019 (AZ: 7 UF 562/19)