Beschlüsse Scheidung

Leihmutterschaft im Ausland

26.11.2009

Kinder, die durch künstliche Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind nicht mit den „Wunscheltern“ verwandt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren den Familiennachzug von zwei in Indien geborenen Kindern nach Deutschland abgelehnt (Beschluss vom 26.11.2009 – VG 11 L 396.09 V).

Im Januar 2008 gebar eine verheiratete indische Leihmutter Zwillinge. Ihr ebenfalls indischer Ehemann hatte seine nach indischem Recht vermutete Vaterschaft nicht angefochten; eine Vaterschaftsanerkennung eines Deutschen, der biologischer Vater sein soll, ist bislang nicht erfolgt. Die deutsche Staatsangehörigkeit haben die Kinder, die weiter in Indien leben, ebenfalls nicht. Die Wunscheltern beantragten nun eine Einreiseerlaubnis für die Zwillinge.

Diese lehnte das Verwaltungsgericht Berlin ab. Die Zwillinge seien keine Deutsche und mit den Wunscheltern nicht verwandt. Die Abstammung eines Kindes unterläge dem Recht des Staates, in dem das Kind normalerweise lebe. Dies sei in diesem Fall Indien, da die Kinder dort geboren wurden und sich seitdem dort aufhielten. Nach indischem Recht werde die Ehelichkeit der Kinder vermutet, wenn diese während der Ehe geboren würden. Damit sei rechtlich der Ehemann der Gebärenden der Vater der Kinder. Folglich seien Kinder von Leihmüttern auch nach indischem Recht deren Kinder und mit den Wunscheltern nicht verwandt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Wunschvater in einer indischen Geburtsurkunde als Vater aufgeführt sei. Einer solchen Eintragung sei in jedem Fall die Anerkennung zu verweigern, weil sie mit den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei. In Deutschland sei eine Leihmutterschaft sittenwidrig und sowohl nach dem Embryonenschutzgesetz als auch nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.