Beschlüsse Scheidung

Mietvertrag und Scheidung

22.06.2011

Im Fall einer Trennung gibt es vielfach Streit darüber, wer die Mieträume weiter bewohnen darf. Dabei kann selbst derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, von dem anderen Ehegatten anlässlich der Trennung die Überlassung der bis dahin gemeinschaftlichen Wohnung verlangen. Auch können sich beide Ehepartner einigen, dass einer das Mietverhältnis fortführt.

Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch. Völlig unproblematisch ist es, wenn beide Ehegatten die Wohnung aufgeben wollen. Dann müssen sie nur, unabhängig davon, ob sie beide Vertragspartner sind, die Auflösung oder Abwicklung des Mietvertrages durch Kündigung veranlassen. Falls ein Ehegatte die Wohnung jedoch behalten möchte, der andere dies zulässt oder verweigert, müssen Ausgleichmechanismen unter Einbeziehung des Vermieters, dessen Rechte ebenfalls betroffen sind, gefunden werden.

Überlassung der Wohnung verlangen

Ein Ehepartner kann sogar vom anderen die gemeinschaftlich genutzte Wohnung für sich verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob beide Ehepartner Vertragspartner des Vermieters sind. Die Übernahme oder die Überlassung der Wohnung kann aber auch durch eine Entscheidung des Familiengerichts oder durch eine gemeinschaftliche Mitteilung der Eheleute an den Vermieter erfolgen.

Entscheidet das Gericht oder gibt es die gemeinschaftliche Erklärung, scheidet der bisherige Mieter aus dem Mietverhältnis aus. Falls derjenige, der in der Wohnung bleibt, bisher keinen Mietvertrag hatte, kann er vom Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages zu ortsüblichen Bedingungen verlangen. Gleiches gilt auch, wenn die Wohnung dem anderen Ehegatten gehört. Dabei richtet sich die Miethöhe nach der vergleichbarer Wohnungen.

Scheidet ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Mietvertrag aus, besteht der Mietvertrag jedoch weiter. Allerdings hat derjenige, der aus dem Mietvertrag ausscheidet, keinen Anspruch auf die Kaution. Dies muss dann im Wege der Trennungsvereinbarung oder späteren Scheidung geregelt werden.

Bei einer gerichtlichen Entscheidung erhält der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht. Er hat die einmalige Möglichkeit, den Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Erforderlich ist jedoch auch hier ein wichtiger Grund, der in der Person des Mieters liegen muss, zum Beispiel mangelnde Liquidität.

In jedem Fall sollte man sich über die vielfältigen Folgen einer Trennung oder Scheidung rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV helfen hierbei gerne.