Beschlüsse Scheidung

Misshandlung der Ehefrau: Versorgungsausgleich ausgeschlossen

17.04.2017

(red/dpa). Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich die Rentenansprüche der Ehepartner untereinander ausgeglichen. Wer während der Ehe mehr Ansprüche erworben hat, gibt davon welche ab. Jedoch kann dieser Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein.

Nach einer Scheidung kann der Versorgungsausgleich etwa wegen grober Unbilligkeit wegfallen. Davon spricht man beispielsweise dann, wenn ein Ehepartner den anderen schwer misshandelt hat, so das Oberlandesgericht Oldenburg am 18. April 2017 (AZ: 3 UF 17/17).

Schwere Misshandlung während der Ehezeit
Während der Ehe kam es zu mehreren körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern. Unter anderem bewarf der Mann seine Frau mit einem Blumentopf, so dass ihr Trommelfell einriss. Er fixierte sie mit Armen und Beinen am Bett und drückte ihr ein Kopfkissen ins Gesicht. Die Ehefrau stand Todesängste aus. Der Mann ließ erst von ihr ab, als der Sohn der Frau einschritt. Der Mann wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt.

Im Rahmen der Scheidung nahm das Amtsgericht den Versorgungsausgleich vor. Dieser sei nicht „grob unbillig“. Die Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

Bei Misshandlung: Versorgungsausgleich ausgeschlossen
Das sah das Oberlandesgericht anders und gab der Frau Recht. Die Summe der verschiedenen Straftaten wöge schwer – und insbesondere der eine Vorfall: Auch wenn es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Frau das Ganze schließlich als Tötungsversuch empfinden müssen. Eine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Frau sei daher nicht zu rechtfertigen und ihr auch nicht zuzumuten.

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