Beschlüsse Scheidung

Nach Auszug: Ehepartner hat keinen Anspruch auf Zutritt zum gemeinsamen Haus

26.03.2018

(red/dpa). Hat der Ehepartner eines getrennt lebenden Ehepaars die gemeinsame Immobilie endgültig verlassen, hat er kein Anrecht darauf, dass ihm der dort weiterhin lebende Ex-Partner Zutritt gewährt. Das gilt für ihn selbst ebenso wie für Dritte, die etwa von ihm beauftragt sind.

Das Ehepaar lebte getrennt und wollte sich scheiden lassen. Ihnen gehörte gemeinsam ein Haus, in dem der Mann nun alleine lebte. Er strebte für die Immobilie ein Teilungsversteigerungsverfahren an. Seine Noch-Ehefrau hatte dagegen einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Diesem verweigerte der Mann jedoch den Zutritt.

Wann darf Ehepartner Zutritt zur gemeinsamen ehelichen Immobilie verweigern?
Die Frau plante deswegen, das Gericht einzuschalten und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht sollte ihren Mann verpflichten, dem Immobilienmakler die Besichtigung aller Räume zu ermöglichen. Sie argumentierte, ihr Mann habe zunächst den Verkauf der Immobilie zum damaligen Marktwert abgelehnt. Jetzt habe er jedoch durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens zu erkennen gegeben, dass er zum Verkauf bereit sei. Deswegen habe sie einen Makler beauftragt – mit dem Ziel, so für die Immobilie einen „optimalen Preis“ zu erzielen. Sie sei als Miteigentümerin zum Betreten von Haus und Grundstück – auch mit Dritten – berechtigt. Den Makler habe sie bevollmächtigt, ihr „Betretungsrecht“ für sie auszuüben. Ihr Mann müsse ihm daher Zutritt gewähren.

Nach Trennung und Auszug: kein uneingeschränktes Zutrittsrecht
Der Frau wurde wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Grundsätzlich stehe zwar jedem Miteigentümer ein Mitbenutzungsrecht zu. Das Ehepaar habe bei der Trennung jedoch die vereinbart, dass nur noch der Mann das Haus bewohne. Deswegen habe die Frau eben kein uneingeschränktes Zutrittsrecht mehr. Denn ein Ehepartner, der das gemeinsame Hausgrundstück endgültig verlassen hat, habe kein Recht auf Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte. Liege kein besonderer Grund vor, wäre dies eine Verletzung der Privatsphäre.

Es war dem Gericht nachvollziehbar, dass der Frau aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen das Verhalten ihres Mannes nicht gefiel. Es bestehe aber grundsätzlich keine Verpflichtung, zur Vermeidung einer Teilungsversteigerung einer einverständlichen Lösung zuzustimmen.

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen am 22. August 2017 (AZ: 5 WF 62/17)