Beschlüsse Scheidung

Nach der Trennung: Miete für gekündigte Wohnung muss geteilt werden

05.06.2019

(red/dpa). Nach einer Trennung bleibt häufig ein Ehepartner erst einmal in der vormaligen Ehewohnung. Entscheidet er sich, dort zu bleiben, muss er auch die Miete vollständig übernehmen. Was aber, wenn die Ex-Partner die Wohnung kündigen?

Nachdem seine Frau im Januar 2017 aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen war, blieb der Ehemann dort wohnen. Zunächst wollte er nicht kündigen, schließlich kündigten sie jedoch gemeinsam die Wohnung mit Wirkung zum Ende Juli 2017.

Der Mann behauptete, er habe die Miete bis März 2017 in voller Höhe von 808 Euro monatlich beglichen. Er war der Ansicht, seine Frau müsse die Hälfte der Summe übernehmen.

Wohnung gekündigt: Bis zum Auszug wird fiktive Mietersparnis angerechnet
Das Gericht sah das anders: Die Frau sei lediglich zur Zahlung von rund 100 Euro pro Monat verpflichtet, da dem Mann der Wert einer für ihn angemessenen Wohnung anzurechnen sei. Diese Summe setzten die Richter mit 600 Euro an. Lediglich der darüber liegende Betrag – also hier 208 Euro – sei hälftig zu teilen.

Die Frau wurde verpflichtet, Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Februar bis Juli 2017 in Höhe von monatlich 104 Euro (also 50 Prozent der 208 Euro) zu übernehmen.

Nutzt ein Ehepartner nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trage er auch die Miete allein. Da er die Möglichkeit hätte, eine andere Wohnung zu mieten – an deren Kosten sich der Ex-Partner dann ebenfalls nicht beteiligen müsste –, müsse er für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach der Trennung die Kosten tragen.

Restdauer der Mietzeit: Ausgezogener Ehepartner wird an Mietkosten beteiligt
Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass einer gewünschten sofortigen Wohnungsaufgabe eine Kündigungsfrist entgegenstehe. Der dort wohnende Ehepartner sei daher auch bei eigenem Auszugswunsch aus wirtschaftlichen Gründen in der Situation, die Wohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. In diesem Fall einer „aufgezwungenen“ Wohnung gelte, dass ihm zunächst eine „Überlegensfrist“ zugebilligt werde. Er habe in der Regel drei Monate Zeit sich zu überlegen, ob er die Wohnung behalten oder ausziehen wolle. Entscheide er sich dann dafür, die Wohnung gemeinsam mit dem ausgezogenen Ex-Partner zu kündigen, so sei dieser für die gesamte Restdauer der Mietzeit – und zwar einschließlich der Überlegenszeit – an den Mietkosten beteiligt. Allerdings gelte das unter der Maßgabe, dass dem Ehepartner in der Wohnung derjenige Teil der Miete zuzurechnen sei, den er als Miete für die Nutzung einer anderen, allein angemieteten Wohnung fiktiv erspare.

Oberlandesgericht Köln am 12. Juli 2018 (AZ: II-10 UF 16/18, 10 UF 16/18)