Beschlüsse Scheidung

Namensänderung des Kindes bei Heirat der Mutter –sorgeberechtigter Vater muss zustimmen

29.05.2015

(Red/dpa). Teilen sich Eltern das Sorgerecht für das gemeinsame Kind, müssen beide mit einer Namensänderung des Kindes einverstanden sein. Soll das Kind etwa den Namen des neuen Ehemannes der Mutter annehmen, so kann dies die Bindung zum leiblichen Vater schwächen. Entscheidend ist das Kindeswohl.

Die Mutter des nichtehelich geborenen Jungen hatte geheiratet. Sie trug seitdem nicht mehr ihren Mädchennamen, sondern den Familiennamen ihres Mannes. Mit ihrem Wunsch, dass auch der Sohn statt ihres Mädchennamens nun den Namen ihres Mannes trage solle, war der leibliche Vater nicht einverstanden.

Mutter: gerichtliche Zustimmung zur Einbenennung

Die Mutter wollte die Einwilligung des Vaters zur Änderung des Familiennamens – die so genannte Einbenennung – gerichtlich ersetzen lassen.

Ohne Erfolg. Teilten die Eltern sich das Sorgerecht, müsse der andere Elternteil einer solchen Namensänderung zustimmen. Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Diese Notwendigkeit sahen die Richter jedoch nicht. Weder bestehe ein schwerer Nachteil für das Kind, noch erwachse ihm aus dem neuen Namen ein äußerst gravierender Vorteil. Den Richtern zeigte sich der Junge als „ein zufriedener, freundlicher und altersgerecht entwickelter Junge“, der weder unter dem jetzigen Namen leide, noch den neuen Nachnamen herbeisehne.

In der Tat müssten aber die grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteressen im Einzelfall abgewogen werden. Einerseits sei die Integration in die Stieffamilie ein wichtiger Kindesbelang, andererseits aber auch das Interesse an der Kontinuität der Namensführung.

Zwar könne der Vater kein Interesse an der Aufrechterhaltung eines Namenbandes haben, da sein Sohn nicht seinen Namen trage. Dagegen habe er aber das Interesse, seine Bindung an das Kind nicht zu Gunsten der Stieffamilie zu schwächen oder gar zu verlieren, wenn die Einbenennung erfolge.

Oberlandesgericht Dresden am 11. April 2014 (AZ: 22 UF 833/13)