Beschlüsse Scheidung

Notar muss Brautgabe beurkunden

05.06.2019

(red/dpa). Eine Regelung zum Morgen- oder Brautgabeversprechen gibt es im deutschen Recht nicht. Was aber, wenn eine Frau nach der Scheidung die vereinbarte Morgengabe einfordert und sich an ein deutsches Gericht wendet?

Das Paar hatte standesamtlich geheiratet. Die Frau war deutsche Staatsangehörige, der Mann türkischer Staatsangehöriger. Rund zwei Monate später heirateten sie religiös nach sunnitischem Ritus. Dabei wurde eine Mahir, eine Morgengabe, in Höhe von 4.000 Euro vereinbart und in dem Trauschein niedergelegt. Etwa ein Vierteljahr später trennte sich das Paar wieder und ließ sich scheiden.

Morgengabe nach Scheidung?
Die Frau war der Meinung, ihr früherer Partner schulde ihr die Morgengabe. Das verbindliche Versprechen einer Mahir sei zwingende Voraussetzung für eine religiöse Eheschließung, die beide Beteiligten gewollt hätten. Erst nach einer solchen sei nach den religiösen Vorstellungen in ihrem Kulturkreis eine Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft möglich. Die Mahir sei dabei üblicherweise gestundet und erst im Falle des Scheiterns der Ehe zu zahlen.

Der Mann argumentierte unter anderem, es fehle an der nach deutschem Recht notwendigen Form. Bei der Mahir handele es sich um ein Schenkungsversprechen, das notariell beglaubigt werden müsse. Im Übrigen sei der Trauschein auch für die Einhaltung einer Schriftform nicht ausreichend.

Das Gericht gab dem Mann Recht. Es handele sich um eine im Hinblick auf die Eheschließung eingegangene Verpflichtung. Die Mahir falle unter die allgemeinen Ehewirkungen und damit sowohl formal wie inhaltlich unter deutsches Recht, da die Beteiligten bei der Eheschließung keine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit gehabt hätten, aber beide in Deutschland lebten.

Mahir muss notariell beurkundet sein
Die Morgengabe sei auch als unabdingbare Voraussetzung der religiösen Trauung mit Rechtsbindungswillen vereinbart worden. Die Schenkungsvorschriften des deutschen Rechts seien nicht direkt anwendbar, da die Vereinbarung nicht ohne Gegenleistung erfolgt sei – im türkischen Recht werde sie tatsächlich als Schenkung behandelt. Die Richter sprachen von einer „planwidrigen Lücke“ hinsichtlich der vom deutschen Recht nicht vorgesehenen Mahir. Diese Lücke müsse hier durch das Formerfordernis der notariellen Beurkundung gefüllt werden, so wie diese auch für Schenkungsversprechungen vorgesehen sei.

Amtsgericht München am 7. September 2018 (AZ: 527 F 12575/17)