Beschlüsse Scheidung

Nur Wohngeld für tatsächlich im Haushalt lebende Kinder

31.08.2009

Ein geschiedenes Elternteil kann nur für tatsächlich bei ihm lebende Kinder Wohngeld beanspruchen. Allein die Möglichkeit, dass sich auch die Kinder, die nicht bei ihm leben, zu einem Einzug dort entschließen, rechtfertigt kein höheres Wohngeld. Zu diesem Urteil kam das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht am 31. August 2009 (Az: 4 LC 319/06).

Nach ihrer Scheidung erhielten die früheren Eheleute das gemeinsame Sorgerecht für ihre drei Kinder. Zwei Kinder lebten bei der Mutter, eines beim Vater. Die beiden Kinder bei der Mutter hatten mit dem Vater keinen Umgang. Trotzdem beantragte dieser Wohngeld auf Basis eines Vier-Personen-Haushalts, mit der Begründung, dass es ja sein könne, dass auch die beiden anderen Kinder sich entschieden, bei ihm zu wohnen. Die Behörde bewilligte jedoch nur Wohngeld für einen Zwei-Personen-Haushalt. Der Mann zog vor Gericht.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Wohngeld bemesse sich unter anderem nach der Haushaltsgröße. Zu einem Haushalt zählen Familienmitglieder wie etwa Kinder. Diese müssten sich jedoch tatsächlich in der Wohnung aufhalten und dort ihren Lebensschwerpunkt haben. Auch unter dem Aspekt des grundgesetzlichen Schutzes der Familie sei es nicht notwendig, „Wohngeld für die bloße Möglichkeit familiären Zusammenlebens zu gewähren“.