Beschlüsse Scheidung

Privater Kinderkrippenplatz: Öffentlicher Jugendhilfeträger muss nicht immer zahlen

12.01.2015

(red/dpa). Eltern, die das Kita-Angebot einer privaten Initiative wahrnehmen möchten, sollten darauf achten, dass diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe anerkannt ist. Anderenfalls können sie nicht mit einem Kostenzuschuss rechnen. 

Die Eltern arbeiteten als Ärzte im Schichtdienst und suchten deswegen für ihren einjährigen Sohn einen Platz in einer Kinderkrippe mit längeren Betreuungszeiten. Nachdem sie es erfolglos bei drei kirchlichen Kindergärten versucht hatten, bot ihnen der private Trägerverein einer Elterninitiative einen Platz an. Die Eltern beantragten daraufhin einen Kostenzuschuss von 400 Euro für die Betreuung ihres Sohnes in dieser Einrichtung. Zudem sahen sie einen weiteren Betreuungsbedarf durch eine Tagesmutter, da auch die Öffnungszeiten der Kinderkrippe von 7.00 bis 18.00 Uhr an jedem Werktag nicht ausreichten. Das Jugendamt bot ihnen einen Betreuungsplatz in einer nur 50 Meter von der privaten Einrichtung entfernt liegenden kommunalen Einrichtung sowie zusätzlich die Vermittlung einer Tagesmutter über den städtischen Kinderbetreuungsservice an. Die beantragte Kostenübernahme lehnte es ab. 

Einrichtungen müssen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sein

Die Klage der Eltern beim Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Ein öffentlicher Jugendhilfeträger müsse lediglich den grundsätzlichen Anspruch eines Kindes auf Betreuung in einer Kita oder in der Kindertagespflege im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten erfüllen. Die Möglichkeit, einen Betreuungsplatz zuzuweisen, habe er jedoch nur bei solchen Einrichtungen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt seien. Nur diese würden nämlich in einen entsprechenden Bedarfsplan aufgenommen.

Öffentlicher Träger soll Einfluss auf Angebot privater Träger haben

Mit solchen Trägern der freien Jugendhilfe treffe der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. Gerade das erlaube, das Wunsch- und Wahlrecht auch auf Einrichtungen von privaten Trägern auszudehnen, denn über die Verträge könne der Träger der Jugendhilfe Einfluss auf das Betreuungsangebot nehmen.

Dürften Eltern auch Einrichtungen privater Träger wählen, die nicht im Bedarfsplan des Jugendhilfeträgers aufgenommen seien, würde dies zu einem untragbaren Ergebnis führen, erläuterten die Richter. Zum einen seien die öffentlichen Träger verpflichtet, die nötigen Betreuungsplätze durch Ausbau eigener Kindertageseinrichtungen und Angebote der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu schaffen. Zum anderen müssten sie bei einem freien Wahlrecht der Eltern die Angebote anderer Träger mitfinanzieren, ohne jedoch auf deren Leistungsangebot und Preisgestaltung Einfluss nehmen zu können. Zu befürchten sei außerdem, dass am Ende Plätze in den im Bedarfsplan enthaltenen Einrichtungen leer blieben. Auf Dauer sei dann aber eine bedarfsgerechte Zahl an Betreuungsplätzen nicht mehr gewährleistet.

Verwaltungsgericht Neustadt am 27. November 2014 (AZ: 4 K 501/14.NW)