Beschlüsse Scheidung

Rechte und Pflichten der Pflegeeltern

01.04.2009

Pflegeeltern können nicht selbst Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichtes über den Umgang des Kindes mit den leiblichen Eltern einlegen. Allerdings müssen sie vor der Androhung eines Zwangsgeldes gegen sie vom Gericht angehört werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Rostock am 1. April 2009 (Az: 10 WF 54/09).

Das Amtsgericht Hagenow hatte den Pflegeeltern eines Kindes Zwangsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro für den Fall angedroht, dass diese sich nicht an den vom Familiengericht mit dem Fachkreis für Jugend geschlossenen Vergleich zum Umgang der leiblichen Eltern mit dem Kind halten würden. Die Pflegeeltern wandten sich gegen diesen Beschluss. Es fehle an einer Verfügung des Gerichts, nach der sie Umgang einräumen müssten. Daher sei die Androhung rechtswidrig.

Nach Auffassung des OLG Rostock hatte das Familiengericht das Recht der Pflegeeltern auf Gewährung „rechtlichen Gehörs“ verletzt. Genau wie bei leiblichen Eltern müsse auch bei Pflegeeltern vor Androhung eines Zwangsgeldes festgestellt werden, ob dieses erforderlich sei. Jeder von einem gerichtlichen Verfahren Betroffene habe das Recht, zunächst eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu bekommen. Dies gelte sogar dann, wenn das Gericht der Meinung sei, dass der Sachverhalt auch ohne die Anhörung der Betroffenen feststehe. Diese Möglichkeit hätten die Pflegeeltern hier offensichtlich nicht gehabt.

Keine Bedenken hatte das OLG, was die Art und Weise der Androhung – gleichzeitig mit der Verfügung – sowie den Inhalt der Verpflichtung betraf. Auch die Festlegung eines Rahmens des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Ihr stände auch nicht entgegen, dass die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung des Kindes erwirkt hätten. Das Gesetz schütze nur vor der dauerhaften Wegnahme des Pflegekindes. Das Umgangsrecht der leiblichen Eltern könne über diese Vorschrift nicht angegriffen werden.