Beschlüsse Scheidung

Scheidung: Doppelt hält besser?

06.01.2017

(DAV). Eine im Libanon geborene, in Deutschland lebende Frau wollte wohl auf Nummer sichergehen: Sie stellte einen Scheidungsantrag in ihrer Heimat und in Deutschland. Damit ist das Verfahren aber an zwei Gerichten anhängig, was das deutsche Recht nicht erlaubt.

Das libanesische Ehepaar hatte in seiner Heimat geheiratet, lebte dann aber in Deutschland. 2014 trennte sich das Paar. Ein knappes Jahr später beantragte die Ehefrau beim zuständigen Scharia-Gericht im Libanon die Scheidung wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemanns und die Leistung einer Abendgabe – eine Zahlung, um die Frau finanziell abzusichern. Rund fünf Monate später stellte sie außerdem einen Scheidungsantrag beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland. Der Ehemann allerdings wollte keine Scheidung.

Bei ihrer Anhörung beim deutschen Familiengericht wies die Frau darauf hin, dass im Libanon noch ein Verfahren auf „Trennung und Zahlung der Brautgabe“ laufe. Das deutsche Gericht schied die Ehe und ordnete die Durchführung des Versorgungsausgleichs an. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein und war – vorläufig – erfolgreich: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hob den Beschluss auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurück.

Scheidungsverfahren in zwei Staaten nur nacheinander möglich
Die Beschwerde hatte Erfolg, weil nach Ansicht der Hammer Richter dem deutschen Scheidungsverfahren ein so genanntes Verfahrenshindernis entgegenstehe. Das deutsche Gericht habe die Ehe nicht scheiden können, weil parallel dazu im Libanon ein Ehescheidungs- und Morgengabeverfahren laufe, das heißt, rechtshängig sei. Eine doppelte Rechtshängigkeit sei nach deutschem Recht verboten. Da laut Urkunden der Antrag im Libanon früher eingereicht und zugestellt worden sei als in Deutschland, sei das deutsche Verfahren daher auszusetzen. Es könne erst nach Abschluss des Ehescheidungs- und Abendgabeverfahrens im Libanon fortgesetzt werden.

Oberlandesgericht Hamm am 06. Januar 2017 (AZ: 3 UF 106/16)