Beschlüsse Scheidung

Scheidung: Es reicht, wenn ein Partner nicht mehr will

28.11.2023

(red/dpa). Eine Scheidung kann auch gegen den Willen des einen Partners ausgesprochen werden. Eine einseitige Zerrüttung kann ausreichend sein, etwa dann, wenn ein Partner glaubhaft mache, dass er unter keinen Umständen bereit ist, die Ehe fortzusetzen.

Das Ehepaar hatte sich nach rund acht Jahren Ehe getrennt. Der Mann beantragte die Scheidung. Das Amtsgericht folgte seinem Antrag und schied die Ehe nach gut zwei Jahren: Die Ehe sei gescheitert. Die Ehepartner seien sehr zerstritten, und der Mann habe bereits eine neue Partnerin. Anhaltspunkte dafür, dass das Paar wieder zueinander finden könnte, gebe es nicht.

Die Frau legte Beschwerde ein. Aus ihrer Sicht war die Ehe nicht gescheitert. Streitigkeiten in den Unterhaltsverfahren seien kein Indiz hierfür. Auch seien sie und ihr Mann immer respektvoll miteinander umgegangen. Sie habe bis heute die Wahrnehmung, eine gute Ehe geführt zu haben. Die Trennung sei für sie unvorbereitet gekommen und von ihr nicht gewollt gewesen. Sie sei bereit, wieder mit ihrem Mann zusammenzuleben.

Der Mann war dagegen der Meinung, die Frau halte nur aus finanziellen Gründen an der Ehe fest. Er sei nicht bereit, die Partnerschaft mit ihr wieder aufzunehmen. Selbst wenn er keine neue Lebensgefährtin hätte, würde er nicht zu seiner Frau zurückkehren.

Reicht es aus, wenn ein Ehepartner die Scheidung möchte?
Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht das Ehepaar zu Recht geschieden hatte. Entscheidend sei stets, ob die Ehekrise überwindbar erscheine oder ob einem Partner jegliche Versöhnungsbereitschaft fehle. Eine einseitige Zerrüttung – wie hier – reiche dann aus, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des einen Partners zu entnehmen sei, dass er unter keinen Umständen die Ehe fortsetzen wolle. Eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft sei dann nicht zu erwarten.

Die Versöhnungsbereitschaft müsse auf beiden Seiten bestehen. Das sei hier nicht gegeben. Der Mann habe eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft klar zurückgewiesen. Gerade der Umstand, dass der Mann seine Entscheidung gegenüber seiner Ehepartnerin nicht begründe, zeige das Ausmaß der Kommunikationsstörungen.

Oberlandesgericht Köln am 16. November 2022 (AZ: 10 UF 58/22)