Beschlüsse Scheidung

Scheidungskosten: Gericht muss einvernehmliche Regelung der Ehepartner berücksichtigen

06.01.2022

(red/dpa). Hat ein Ehepaar sich untereinander darüber geeinigt, wer die Scheidungskosten trägt, soll das Gericht diese Vereinbarung berücksichtigen.

Das Ehepaar hatte in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. In der Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung legte sie fest, dass die gerichtlichen Kosten der Scheidung der Mann und die außergerichtlichen Kosten jeder Ehepartner selbst tragen würde.

Als das Gericht die Ehe schied, hob es jedoch die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Das Gesetz sehe vor, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. Die Frau legte umgehend Beschwerde dagegen ein.

Vereinbarung der Ehepartner über Scheidungskosten muss Gericht in der Regel berücksichtigen
Mit Erfolg. Zwar sehe das Gesetz in der Tat vor, dass die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben seien. Hätten die Beteiligten allerdings eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, sei diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde zu legen. Diese „Soll“-Vorschrift sei ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als die zuvor geltende „Kann“-Vorschrift.

Das Familiengericht müsse seiner Kostenentscheidung deshalb in der Regel eine vorhandene Vereinbarung der Beteiligten zugrunde legen. Abweichen dürfe es nur, wenn schwerwiegende Gründe vorlägen, die es rechtfertigten, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten zu verteilen. Derartige schwerwiegende Gründe, seien hier nicht zu erkennen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen am 31. August 2021 (AZ: 4 WF 54/21)