Beschlüsse Scheidung

Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft zulässig?

30.04.2019

(red/dpa). Bei einer Leihmutterschaft wird die Wunschmutter lediglich Stiefmutter. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind von den Wunscheltern abstammt. Der Wunschvater kann Vater werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt. Eine Adoption des Kinds durch die Wunschmutter ist nur dann möglich, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.

In dem vom Amtsgericht in Frankfurt am Main entschiedenen Fall zahlten die miteinander verheirateten Wunscheltern einer ausländischen Institution einen fünfstelligen Betrag. Die Agentur vermittelte eine Frau, die ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind austragen würde. Das auf diesem Weg entstandene, im Ausland geborene Kind stammt biologisch von den Wunscheltern ab.

Adoption des Kinds durch die Stiefmutter?
Das Kind lebt bei den Wunscheltern in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kinds, weil sie es geboren hat. Der Wunschvater wurde dadurch rechtlich zum Vater, dass er die Vaterschaft anerkannte. Die Wunschmutter wollte jedoch rechtlich nicht nur die Stiefmutter sein, sondern das Kind annehmen, also adoptieren.

Der Antrag der Wunschmutter war trotz Zustimmung der Leihmutter erfolglos. Die Adoption sei nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich.

Adoption muss wegen Kindeswohl erforderlich sein
Nach Auffassung des Amtsgerichts lässt das Gesetz die Adoption bei einer Leihmutterschaft nur unter erschwerten Bedingungen zu. In solchen Fällen habe die Wunschmutter nach Auffassung des Gesetzes an einer "gesetzwidrigen Vermittlung" des Kinds mitgewirkt. Eine entgeltliche Leihmutterschaft sei eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis. Der Gesetzgeber missbillige alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken. Durch die Leihmutterschaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert.

Eine Adoption sei in solchen Fällen nur dann zulässig, wenn es das Kindeswohl erfordere (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie müsse zum Schutz des Kindes zwingend geboten sein. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn das Kind lebe bereits in einem gesicherten Umfeld in der Wunschfamilie. Auch sei das Kind über den Vater deutscher Staatsangehöriger geworden und trage den Familiennamen der Wunscheltern.

Erbschafts- und steuerrechtlich sind Stiefkinder nahezu gleichgestellt. Ansonsten können die Wunscheltern eine Gleichstellung zum Beispiel über ein Testament erreichen. Sofern sich eine unvorhergesehene Situation ergeben sollte – etwa eine Trennung der Wunscheltern –, können familiengerichtliche Maßnahmen zum Wohl des Kinds ergriffen werden. Auch könne die Wunschmutter dann einen erneuten Antrag stellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Frankfurt am Main am 9. April 2018 (AZ: 470 F 16020/17 AD)